mundtot, adj.
mundtot, adj.
zu
2Mund
wegen Verschwendungssucht für geschäftsunfähig erklärt
vgl.
Geuder,
Prodigalität
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das er [der Verschwender] gewißlich seiner verwaltung gentzlich entsetzt, vnd seinen haab vnd guͤtern vormünder verordnet darzů er mundttod gemacht ... werden ... soll1552 WürtNLO. 46r Volltext (und Faksimile)
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darzu er munttod gemacht und nichtsdestoweniger seines ferneren ... übel haushaltens halber bei ihren pflichten und vermeidung unser ungnad gestraft solle werden1587 WürtLändlRQ. II 652 Faksimile
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aller seiner vnd seines weibs haab vnd guͤter mit recht offentlich zuentsetzen, ihne mundtod zu machen1599 OPfalzLO. 44 Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290
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vnnd solche gerichtliche erkaͤntnus an gewoͤnhlichen orten offentlich außruffen lassen, damit dessen maͤnniglich ein wissens vnd den mundtodten mann in allen contracten ... zu meiden habe1599 OPfalzLO. 45 Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290
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[der verschwender ist] mundtot ... auf daß menniglich dessen wisse und kein handel mit ihm hete16. Jh. JbLiechtenstein 5 (1905) 77
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wie es mit den prodigis als denjenigen so das ihrig üppiglich verschwenden gehalten werden solle: ... die eheleuth für munttod gemacht und aller ihrer güeter, haab und nahrung entsetzt werden ... sollen1618 WürtLändlRQ. II 215 Faksimile
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es sollen auch vnsere gericht verpflicht ... sein, auff vnsers amptmans, auff oder wider solchen vnnuͤtzen mann oder verschwender einkomnen klag vnd außfuͤhrung, die begehrte entsetzung, mundtod [hier Subst.?], vnd verruͤffung zuerkennenWürtLO. 1621 S. 784 Faksimile
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als dann daruͤber mit solchem prodigo oder mundtodt gemachten mann durch andere ... gehandelt wordenBadLO. 1622 VI 16
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uns dessen unsere ambthleuth mit guter außführlichkeit underthaͤnig berichten, desselben ligenden auch fahrenden haab und guͤtern curatores ... habend zu verordnen auch, wo noͤthig, mund-todt zu machen1715 BadLO. 91 Faksimile
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mundtod, prodigus ... qui administratione rerum suarum privatus, der das seine durchbracht, und nichts mehr zu walten hat1741 Frisch I 674 Faksimile
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bei abermals nicht erfolgender besserung mundtodt gemacht werden sollen1752 SammlBadDurlach III 143 Faksimile
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daher erklaͤrt die polizeyobrigkeit einen solchen menschen, wenn er auf vorherige verwarnung in der uͤppigkeit fortfaͤhrt, foͤrmlich fuͤr mundtodt1785 Fischer,KamPolR. I 75 Faksimile
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mundtodt, ein verschwender, dem die administration seines vermoͤgens von der obrigkeit genommen ist, prodigus civiliter talis1803 RepRecht XI 23
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der volljährige, der mundlos, (d.i. entmündigt oder mundtodt) ist, [hat seinen wohnsitz] ... auch bey seinem vormundBadLR. 1809 Satz 108 Faksimile
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einen verschwender nennt unser recht mundtodt, er kann sich selbst nicht mehr schützen und ist wieder unmündig, macht- und sprachlos geworden1815 J.Grimm,KlSchr. VI 165
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mundtod: gegen leichtsinnige haushalter und verschwender1815 WirtRealIndex III 243 Faksimile