Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mundtot

mundtot

, adj.

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wegen Verschwendungssucht für geschäftsunfähig erklärt
zu 2Mund
  • das er [der Verschwender] gewißlich seiner verwaltung gentzlich entsetzt, vnd seinen haab vnd guͤtern vormünder verordnet darzů er mundttod gemacht ... werden ... soll
    1552 WürtNLO. 46r
  • darzu er munttod gemacht und nichtsdestoweniger seines ferneren ... übel haushaltens halber bei ihren pflichten und vermeidung unser ungnad gestraft solle werden
    1587 WürtLändlRQ. II 652
  • aller seiner vnd seines weibs haab vnd guͤter mit recht offentlich zuentsetzen, ihne mundtod zu machen
    1599 OPfalzLO. 44
  • vnnd solche gerichtliche erkaͤntnus an gewoͤnhlichen orten offentlich außruffen lassen, damit dessen maͤnniglich ein wissens vnd den mundtodten mann in allen contracten ... zu meiden habe
    1599 OPfalzLO. 45
  • [der verschwender ist] mundtot ... auf daß menniglich dessen wisse und kein handel mit ihm hete
    16. Jh. JbLiechtenstein 5 (1905) 77
  • wie es mit den prodigis als denjenigen so das ihrig üppiglich verschwenden gehalten werden solle: ... die eheleuth für munttod gemacht und aller ihrer güeter, haab und nahrung entsetzt werden ... sollen
    1618 WürtLändlRQ. II 215
  • es sollen auch vnsere gericht verpflicht ... sein, auff vnsers amptmans, auff oder wider solchen vnnuͤtzen mann oder verschwender einkomnen klag vnd außfuͤhrung, die begehrte entsetzung, mundtod [hier Subst.?], vnd verruͤffung zuerkennen
    WürtLO. 1621 S. 784
  • als dann daruͤber mit solchem prodigo oder mundtodt gemachten mann durch andere ... gehandelt worden
    BadLO. 1622 VI 16
  • uns dessen unsere ambthleuth mit guter außführlichkeit underthaͤnig berichten, desselben ligenden auch fahrenden haab und guͤtern curatores ... habend zu verordnen auch, wo noͤthig, mund-todt zu machen
    1715 BadLO. 91
  • mundtod, prodigus ... qui administratione rerum suarum privatus, der das seine durchbracht, und nichts mehr zu walten hat
    1741 Frisch I 674
  • bei abermals nicht erfolgender besserung mundtodt gemacht werden sollen
    1752 SammlBadDurlach III 143
  • daher erklaͤrt die polizeyobrigkeit einen solchen menschen, wenn er auf vorherige verwarnung in der uͤppigkeit fortfaͤhrt, foͤrmlich fuͤr mundtodt 
    1785 Fischer,KamPolR. I 75
  • mundtodt, ein verschwender, dem die administration seines vermoͤgens von der obrigkeit genommen ist, prodigus civiliter talis
    1803 RepRecht XI 23
  • der volljährige, der mundlos, (d.i. entmündigt oder mundtodt) ist, [hat seinen wohnsitz] ... auch bey seinem vormund
    BadLR. 1809 Satz 108
  • einen verschwender nennt unser recht mundtodt, er kann sich selbst nicht mehr schützen und ist wieder unmündig, macht- und sprachlos geworden
    1815 J.Grimm,KlSchr. VI 165
  • mundtod: gegen leichtsinnige haushalter und verschwender
    1815 WirtRealIndex III 243
unter Ausschluss der Schreibform(en):