Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mundtot
Artikel davor:
Mundschaft
Mundschatz
Mundschenk
Mundschilling
Mundschlag
(mundsprechend)
(Mundsühne)
(mundsühnen)
(Mundsühner)
(Mundtage)
mundtot
, adj.
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wegen Verschwendungssucht für geschäftsunfähig erklärt
vgl.
Geuder,
Prodigalität
zu
2Mund
- das er [der Verschwender] gewißlich seiner verwaltung gentzlich entsetzt, vnd seinen haab vnd guͤtern vormünder verordnet darzů er mundttod gemacht ... werden ... soll1552 WürtNLO. 46rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- darzu er munttod gemacht und nichtsdestoweniger seines ferneren ... übel haushaltens halber bei ihren pflichten und vermeidung unser ungnad gestraft solle werden1587 WürtLändlRQ. II 652Faksimile (ca. 58 KB)
- aller seiner vnd seines weibs haab vnd guͤter mit recht offentlich zuentsetzen, ihne mundtod zu machen1599 OPfalzLO. 44Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- vnnd solche gerichtliche erkaͤntnus an gewoͤnhlichen orten offentlich außruffen lassen, damit dessen maͤnniglich ein wissens vnd den mundtodten mann in allen contracten ... zu meiden habe1599 OPfalzLO. 45Faksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- [der verschwender ist] mundtot ... auf daß menniglich dessen wisse und kein handel mit ihm hete16. Jh. JbLiechtenstein 5 (1905) 77
- wie es mit den prodigis als denjenigen so das ihrig üppiglich verschwenden gehalten werden solle: ... die eheleuth für munttod gemacht und aller ihrer güeter, haab und nahrung entsetzt werden ... sollen1618 WürtLändlRQ. II 215Faksimile (ca. 51 KB)
- es sollen auch vnsere gericht verpflicht ... sein, auff vnsers amptmans, auff oder wider solchen vnnuͤtzen mann oder verschwender einkomnen klag vnd außfuͤhrung, die begehrte entsetzung, mundtod [hier Subst.?], vnd verruͤffung zuerkennenWürtLO. 1621 S. 784Faksimile - in Google Books
- als dann daruͤber mit solchem prodigo oder mundtodt gemachten mann durch andere ... gehandelt wordenBadLO. 1622 VI 16
- uns dessen unsere ambthleuth mit guter außführlichkeit underthaͤnig berichten, desselben ligenden auch fahrenden haab und guͤtern curatores ... habend zu verordnen auch, wo noͤthig, mund-todt zu machen1715 BadLO. 91Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- mundtod, prodigus ... qui administratione rerum suarum privatus, der das seine durchbracht, und nichts mehr zu walten hat1741 Frisch I 674Faksimile - in Google Books
- bei abermals nicht erfolgender besserung mundtodt gemacht werden sollen1752 SammlBadDurlach III 143Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daher erklaͤrt die polizeyobrigkeit einen solchen menschen, wenn er auf vorherige verwarnung in der uͤppigkeit fortfaͤhrt, foͤrmlich fuͤr mundtodt1785 Fischer,KamPolR. I 75Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- mundtodt, ein verschwender, dem die administration seines vermoͤgens von der obrigkeit genommen ist, prodigus civiliter talis1803 RepRecht XI 23
- der volljährige, der mundlos, (d.i. entmündigt oder mundtodt) ist, [hat seinen wohnsitz] ... auch bey seinem vormundBadLR. 1809 Satz 108Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- einen verschwender nennt unser recht mundtodt, er kann sich selbst nicht mehr schützen und ist wieder unmündig, macht- und sprachlos geworden1815 J.Grimm,KlSchr. VI 165
- mundtod: gegen leichtsinnige haushalter und verschwender1815 WirtRealIndex III 243Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)