Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mundvieh

Mundvieh

, n.

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wie Maulvieh (I) 
  • ist der scheffen beladen, so es sach wehre, dass ein maulguitt [aL.: maulguitt oder mundtvieh] hie in dem gericht funden würde, wie langh dass zu gehen habe, ehe die hern hand mögen darahn schlagen?
    1579 Mosel/GrW. III 762