Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Munizipalstadt

Munizipalstadt

, f.

landesherrliche Stadt iU. zur Reichstadt 
  • [Buchtitel:] tripartita demonstratio, worin ... wird vorgestellt, daß die stadt H. von ihrem anfang bis hiehin den herren bischöffen als ihren landsfürsten gleich anderen munizipal-städten des stiftes vollkommen unterworfen gewesen
    1691 AnnNassau 65 (1954) 268
  • es ist eine unstreitige wahrheit, daß die ietzigen mittelbaren oder municipal-staͤdte entweder von den herzogen und grafen selbst erbauet, oder durch gewalt ihnen unterworfen worden
    1771 HambGSamml. IX 9
  • die zollgerechtigkeit kann aber auch municipal-staͤdten und vasallen ... durch privilegien ... von den landesherren ertheilet ... werden
    1781 HistBeitrPreuß. I 72
  • ausser dem landesherrn ist niemand zur erhebung einer solchen abgabe berechtiget, wem es derselbe nicht überlassen hat, ein fall, welcher bei municipalstädten öfters eintritt, wogegen sie ihre brücken und das pflaster unterhalten müssen
    1804 Gönner,StaatsR. 638
  • die wahl der unmittelbaren wird ... in den munizipalstädten aber und in der hauptstadt durch die bürger des orts ... vorgenommen
    1814 HdbSchweizStaatsR. 248
  • jedoch nur aus den munizipalstädten oder aus den landgemeinden, gewählt werden
    1815 HdbSchweizStaatsR. 230
unter Ausschluss der Schreibform(en):