Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Munizipalstadt
Artikel davor:
mundtot
Mundvieh
Mundwalt
Mundweck
Mundzins
Munitiongeld
Munizipalien
Munizipalrecht
Munizipalsache
Munizipalsatzung
Munizipalstadt
, f.
landesherrliche Stadt iU. zur Reichstadt
- [Buchtitel:] tripartita demonstratio, worin ... wird vorgestellt, daß die stadt H. von ihrem anfang bis hiehin den herren bischöffen als ihren landsfürsten gleich anderen munizipal-städten des stiftes vollkommen unterworfen gewesen1691 AnnNassau 65 (1954) 268
- es ist eine unstreitige wahrheit, daß die ietzigen mittelbaren oder municipal-staͤdte entweder von den herzogen und grafen selbst erbauet, oder durch gewalt ihnen unterworfen worden1771 HambGSamml. IX 9Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die zollgerechtigkeit kann aber auch municipal-staͤdten und vasallen ... durch privilegien ... von den landesherren ertheilet ... werden1781 HistBeitrPreuß. I 72Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ausser dem landesherrn ist niemand zur erhebung einer solchen abgabe berechtiget, wem es derselbe nicht überlassen hat, ein fall, welcher bei municipalstädten öfters eintritt, wogegen sie ihre brücken und das pflaster unterhalten müssen1804 Gönner,StaatsR. 638Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die wahl der unmittelbaren wird ... in den munizipalstädten aber und in der hauptstadt durch die bürger des orts ... vorgenommen1814 HdbSchweizStaatsR. 248Faksimile (ca. 343 KB)
- jedoch nur aus den munizipalstädten oder aus den landgemeinden, gewählt werden1815 HdbSchweizStaatsR. 230Faksimile (ca. 383 KB)
Artikel danach:
Munizipalstatut
Munni
Munnigeld
Munnistier
Munsceipha
Münster
(Münsterclænsung)
Münsterherr
münsterisch