Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): musen

musen

, v.

auch umgelautet

I in der Formel musen oder massen: beköstigen
  • es sol auch niemand chainen mussen noch massen, der in der ächt ist
    um 1400 Tirol/ÖW. V 436
  • es soll niemand den andern einsetzen, herbrigen, müssen noch massen ohne gerichts und der nachpern willen
    1. Hälfte 16. Jh. (Hs. 1711) Tirol/ÖW. II 183
  • wer den andern beherbergt mer, wann ain nacht, must oder mast, der soll für ine verantwurten
    16. Jh. Tirol/ÖW. II 222
II subst. inf., übtr. auf die Gefängnisstrafe bei Wasser, Mus und Brot
  • mußen, ist die strafe, da das ehebrecherische paar waͤhrend der vierwoͤchigen gefangenschaft taͤglich, ausser brod und wasser, keine andere nahrung bekam, als muß oder brey
    JournDeutschl. 3, 2 (1786) 271 Anm.
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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