Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): musen
Artikel davor:
murmeln
Murmelung
Murmendenbrief
Murmendengerechtigkeit
Murmendenrecht
Murmerierung
Murr
Mus
(Musekenherr)
(Musemeister)
musen
, v.
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auch umgelautet
I
in der Formel musen oder massen: beköstigen
vgl.
2mahlen (II 1)
- es sol auch niemand chainen mussen noch massen, der in der ächt istum 1400 Tirol/ÖW. V 436Faksimile (ca. 45 KB)
- es soll niemand den andern einsetzen, herbrigen, müssen noch massen ohne gerichts und der nachpern willen1. Hälfte 16. Jh. (Hs. 1711) Tirol/ÖW. II 183Faksimile (ca. 41 KB)
- wer den andern beherbergt mer, wann ain nacht, must oder mast, der soll für ine verantwurten16. Jh. Tirol/ÖW. II 222Faksimile (ca. 39 KB)
II
subst. inf., übtr. auf die Gefängnisstrafe bei Wasser, Mus und Brot
- mußen, ist die strafe, da das ehebrecherische paar waͤhrend der vierwoͤchigen gefangenschaft taͤglich, ausser brod und wasser, keine andere nahrung bekam, als muß oder breyJournDeutschl. 3, 2 (1786) 271 Anm.Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld