Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mushafen
Artikel davor:
Murmerierung
Murr
Mus
(Musekenherr)
(Musemeister)
musen
(Musfrisching)
Musfuder
Musgewerk
Musgut
Mushafen
, m.
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Breitopf, rechtlich im Kontext der Unterstützung Hilfsbedürftiger, vgl. SchweizId. II 1014 mit weiteren Belegen
zu
Mus
I
Armenverpflegung
- ist der mußhaffen umb die ordnung, ouch der schul halb bestätet, wie es mh. die venner geordnet1528 BernRatsman. I 471
- wan ouch die, so also am schaden und in guͤtteren erfunden, libding gůt oder pfrůnden oder den můßhafen hätten, denen soll dasselbig almůßen ... enzogen werden1581 BernStR. VII 1 S. 444Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [Ausschluß vom Notariat:] die jenigen, so in der obrigkeit costen gestudiert oder den můßhaffen genoßen1661 BernStR. VII 1 S. 548Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
übtr.: Unterstützungs-, Almosenfonds
vgl.
Musstiftung
- 1552 SchweizId. II 1014
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons