Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Muskornzehnte
Artikel davor:
(Musfrisching)
Musfuder
Musgewerk
Musgut
Mushafen
Mushafenschilling
Mushafenwochenschilling
Mushaus
Musholz
Muskorn
Muskornzehnte
, m.
Zehntabgabe in Muskorn
vgl.
Muszehnte
- das ich ... verkouft ... hab ... die jungen zechenden mit sampt dem werk- und můßkorn zechenden1514 BernStR. IV 1 S. 27Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- under welchem nammen můsskornzendens gemeint ... sein sol: hirss, erbs, bonen, vench und emmer1530 Gmür,ZehntBern 157
- der vogt zeigt an, dass der musskornzehnten zu grosser gefährde wegen übervorteilungen in den häusern und nicht, wie der von anderm gewächs, auf dem felde entrichtet werde1544 SchweizId. III 472Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- der můßkorn zehenden sol in garben, birlingen oder huͤffen entrichtet werden1616 WaadtStat. 284Faksimile (ca. 254 KB)