Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Musterer
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, m.
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vom Landesherrn angenommener und von der Städtesprache besoldeter Kontrolleur der städtischen Milizen
Sachhinweis: Isaacsohn,PreußBeamte I 272
- nachdem wir [Joachim ... marggraue zu Brandemburg] ... L. H. bey euch zu vnserm fussknecht vnd musterer eltlich jar auffgenohmen auff ewer vnnd der andern kleinen stett besoldung1511 CDBrandenb. I 9 S. 261