Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutgeld
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muten
Muter
Mutgeld
, n.
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I
Gebühr, die von einem Muter bei Einlegung der Mutung (IV) an den Bergmeister entrichtet werden muß
- wann ein gewercke seine massen auf sein zeit fristen wil, dass er dem perkmeister vollkommen mutgeld geben muss, als ob er dieselben zum ersten oder aufs neue aufnemen [wil], begeren die gewercken, dass ein gewerck von 4 oder 3 massen, so in einer mutung sein, nit mehr dem perkmeister 1 gr. und dem schreiber 1/2 gr. von einer frist geben sollten1537 Wutke,SchlesBergb. II 45Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von einem erbstollen soll der berckmeister zum ersten sein muetgellt haben ain groschen1553 Zivier,SchlesBgw. 33Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- soll der berckmeister ... von einer fundgruben, maß oder stolln, nicht mehr zu muhtgeldt, als einen groschen nehmen1616 HessSamml. I 546Faksimile (ca. 337 KB)
- soll der bergmeister ... von einer fund-grube, maasen oder stolln nicht mehr zu muth-geld denn 1 wgr. annehmen1698 Span,Bergsp. 184Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
II
Gebühr für die Mutung (III)
- [daß] derjenige welcher by unß meister zu werden gedenket, sie [die] sämbtlichen meister in des altmeisters hauß zusammen fordern lassen und 3 sprachen oder muthungen von 6 wochen zu wochen zu thun schuldig seyn, und bey iedweder sprache oder muthung zuvor 6 gegr. dem handwercke, und dann einen halben rthlr. muthgeld erlegen [soll]1693 Wissell,Hdw. I 173
- eines meisters sohn, wann er das handwerckh ... lernen wollte, soll er in allen nur die helffte erlegen ... außer des wachß und weines, wie auch das halbe viertel bier, nebenst den mutte- oder beschickegelt, wird er wie ein frembder abzuführen seinnach 1735 MittDBöhm. 42 (1904) 509
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