Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutgroschen

Mutgroschen

, m.

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I Gebühr, die bei der Mutung (III) zu erlegen ist
  • i gr. Z.E. zum ersten muthgroschen. i gr. Z.E. zum andern mut groschen 
    1591 RonneburgHdw. 259
  • wann einer dieses handwergs ein meister werden will, der soll zur vohr sich bey dem handwerge ... ahngeben undt soll ein jahr muthen, und alle quartal einen ohrt eines reichsthaler zum muthgroschen erlegen
    1660 Sax,HausindThür. III 141
  • muthen, heisset es bey den handwerkern um das meister-recht anhalten. dahero kommt der mutgroschen, welcher von dem gesellen, der darum anhaͤlt, zu erlegen ist
    1762 Wiesand 766
II wie Mutgeld (II) 
  • [bei dem Gesuch um Mutung] soll der berckmeister dieselben muetzettel sampt dem muetgroschen annemen vnnd dieselben neuen muettenden gewercken allsspaldt ein anschlagzettel gebenn
    1559 Zivier,SchlesBgw. 63
  • für solche empfängnis des lehns muß der muther geben einen guten groschen, das wird dann genannt der muthgroschen 
    1594 ZBergr. 12 (1871) 54
  • daß ... ein jeder ... alle quartal einen muth-groschen erlege, damit man wisse, ob er solchen ort noch anzubauen gesonnen sey
    Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 389
unter Ausschluss der Schreibform(en):