Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutherr

Mutherr

, m.

Besitzer eines Stollens, der gemutet (IV) wird
  • einem jeglichen bergmann soll hiermit nachgelassen ... seyn ... ohne der grundherren und besitzer der guͤter einhalt, zuschurffen, und welcher also einen neuen gung [!] ... außrichten wird, der soll ... eine fundgruben haben. die massen aber sollen dem ersten mutherrn verliehen werden
    JoachimsthalBO. 1548 II 1
  • manchmal werden dem muthherren eine groͤßere anzahl, und der landesherrschaft ... wenn diese ... nicht selbst muthen will, freye erbkuchsen ausbedungen
    1785 Fischer,KamPolR. II 886