Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutherr
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(Mutbuch)
(Mute)
Muteinung
muten
Muter
Mutgeld
Mutgericht
Mutgerichtsverbannung
Mutgeselle
Mutgroschen
Mutherr
, m.
Besitzer eines Stollens, der gemutet (IV) wird
- einem jeglichen bergmann soll hiermit nachgelassen ... seyn ... ohne der grundherren und besitzer der guͤter einhalt, zuschurffen, und welcher also einen neuen gung [!] ... außrichten wird, der soll ... eine fundgruben haben. die massen aber sollen dem ersten mutherrn verliehen werdenJoachimsthalBO. 1548 II 1Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- manchmal werden dem muthherren eine groͤßere anzahl, und der landesherrschaft ... wenn diese ... nicht selbst muthen will, freye erbkuchsen ausbedungen1785 Fischer,KamPolR. II 886Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)