Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutjahr

Mutjahr

, n.

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Zeitraum, Mutzeit bis zur Erlangung des Meisterrechts (I) 
  • admission zu dem meisterrecht, ohne vorhergehender auszstehung der sonst bey diesem mittel gewöhnlichen so genannten zweyen muth jahre in gnaden resolviret
    vor 1700? Breslau/ZDPhil. 59 (1935) 126
  • werden die ... muht-zeit und muht-jahre hiedurch gaͤnzlich abgeschaffet
    1734 CCMarch. V 2 Sp. 61
  • [wer in der Fremde seine Lehre absolviert hat] solle ... alsdann verbunden seyn, ehe er in dem land fuͤr ein meister angenommen wird, uͤber die auch wuͤrklich vollbrachte wander-jahre bey einem meister im land annoch ein muth- und sitz-jahr ohne nachlaß zu halten
    1769 BadZftO. 107
  • die muthzeit, oder das sogenannte muth-jahr wird ... aufgehoben
    1780 CSax. I 1081
  • bey mehreren gilden sind die sogenannten sitz- oder mutjahre (anni probatorii) eingefuͤhrt, die der gesell vor erlangung des meisterrechts aushalten muß, und welche darin bestehn, daß der gesell, welcher meister werden will, eine gewisse ... zeit durch an dem orte, wo er sich zu setzen entschlossen ist, in einer ihm von den handwerksvorstehern angewiesenen werkstatt arbeiten muß
    1801 RepRecht VIII 219
  • alle uͤbrigen, in einzelnen aͤlteren zunftgesetzen aufgefuͤhrten [bedingungen], namentlich sitz-, muth-, wander-jahre, sind aufgehoben
    1831 Mohl,WürtStR. II 621
unter Ausschluss der Schreibform(en):