Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutjahr
Artikel davor:
(Mute)
Muteinung
muten
Muter
Mutgeld
Mutgericht
Mutgerichtsverbannung
Mutgeselle
Mutgroschen
Mutherr
Mutjahr
, n.
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Zeitraum, Mutzeit bis zur Erlangung des Meisterrechts (I)
- admission zu dem meisterrecht, ohne vorhergehender auszstehung der sonst bey diesem mittel gewöhnlichen so genannten zweyen muth jahre in gnaden resolviretvor 1700? Breslau/ZDPhil. 59 (1935) 126
- werden die ... muht-zeit und muht-jahre hiedurch gaͤnzlich abgeschaffet1734 CCMarch. V 2 Sp. 61Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [wer in der Fremde seine Lehre absolviert hat] solle ... alsdann verbunden seyn, ehe er in dem land fuͤr ein meister angenommen wird, uͤber die auch wuͤrklich vollbrachte wander-jahre bey einem meister im land annoch ein muth- und sitz-jahr ohne nachlaß zu halten1769 BadZftO. 107Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die muthzeit, oder das sogenannte muth-jahr wird ... aufgehoben1780 CSax. I 1081Faksimile - in Google Books
- bey mehreren gilden sind die sogenannten sitz- oder mutjahre (anni probatorii) eingefuͤhrt, die der gesell vor erlangung des meisterrechts aushalten muß, und welche darin bestehn, daß der gesell, welcher meister werden will, eine gewisse ... zeit durch an dem orte, wo er sich zu setzen entschlossen ist, in einer ihm von den handwerksvorstehern angewiesenen werkstatt arbeiten muß1801 RepRecht VIII 219Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle uͤbrigen, in einzelnen aͤlteren zunftgesetzen aufgefuͤhrten [bedingungen], namentlich sitz-, muth-, wander-jahre, sind aufgehoben1831 Mohl,WürtStR. II 621Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)