Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutschierung

Mutschierung

, f.

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I wie Mutschar 
  • andere [Güter] aber ... auch untheilbar sind, der nutzen und die ausuͤbung derselben aber etwelcher massen getheilt werden kan, als bey der nutzniessung einer sach, da die welche antheil daran haben, solche ein jahr um das andere gebrauchen (welches mutschierung ... heisset)
    1728 Leu,EidgR. II 67
  • eine muthschierung oder nutznießliche theilung, zuweilen auch oerterung genannt (divisio partialis, imperfecta, restricta) wodurch nicht die proprietaͤt, sondern nur der naturalbesitz und genuß der sache getheilt worden
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 438
  • der genuß [eines Miteigentums] geschieht entweder gemeinschaftlich oder durch mutschierung, oerterung oder samttheilung
    1785 Fischer,KamPolR. II 329
  • zweifache art der theilung ... wovon die eine mutschirung (nutztheilung, oerterung) heißt, und die sonderung der nutzungen und regierung unter mehreren lehenserben eines landes in der art enthaͤlt, daß sie das gemeinschaftliche eigenthum an dem ganzen nicht aufgaben, waͤhrend bei der todtheilung (thattheilung) eine voͤllige sonderung des eigenthums und der geschlechtsgemeinschaft eintrat
    1824 Mittermaier,PrivR. 411
II
  • mutschierung wird genennet, wenn in einer untheilbaren provinz oder herrschaft ein fuͤrst um den andern abwechslungsweise die regierung fuͤhret
    1760 Hellfeld III 2147
unter Ausschluss der Schreibform(en):