Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutschierung
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Mutpfand
mutsatzen
Mutsatzung
Mutsch
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mutscharen
Mutscharung
Mutscheidung
mutschen
mutschieren
Mutschierung
, f.
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I
wie Mutschar
- andere [Güter] aber ... auch untheilbar sind, der nutzen und die ausuͤbung derselben aber etwelcher massen getheilt werden kan, als bey der nutzniessung einer sach, da die welche antheil daran haben, solche ein jahr um das andere gebrauchen (welches mutschierung ... heisset)1728 Leu,EidgR. II 67Faksimile - in Google Books
- eine muthschierung oder nutznießliche theilung, zuweilen auch oerterung genannt (divisio partialis, imperfecta, restricta) wodurch nicht die proprietaͤt, sondern nur der naturalbesitz und genuß der sache getheilt worden1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 438Faksimile - in Google Books
- der genuß [eines Miteigentums] geschieht entweder gemeinschaftlich oder durch mutschierung, oerterung oder samttheilung1785 Fischer,KamPolR. II 329Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zweifache art der theilung ... wovon die eine mutschirung (nutztheilung, oerterung) heißt, und die sonderung der nutzungen und regierung unter mehreren lehenserben eines landes in der art enthaͤlt, daß sie das gemeinschaftliche eigenthum an dem ganzen nicht aufgaben, waͤhrend bei der todtheilung (thattheilung) eine voͤllige sonderung des eigenthums und der geschlechtsgemeinschaft eintrat1824 Mittermaier,PrivR. 411Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
- mutschierung wird genennet, wenn in einer untheilbaren provinz oder herrschaft ein fuͤrst um den andern abwechslungsweise die regierung fuͤhret1760 Hellfeld III 2147Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)