Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutterbruderskind
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Mutterbruderskind
, n.
Tochter oder Sohn des Mutterbruders
- wan ein persohn ohne leibserben sturbe und aber bruders- oder schwesterkinder, beinebens auch vaters- oder mutterbruders- oder schwesterkinder hinterliesse, soll in solchem fahl sich je die erbschaft der nachparschaft conformiren und zu des ohne leibserben verstorbnen verlassenschaft, wan keine geschwüsterte vorhanden, brüder- und schwesterkinder die rechte und einige erben sein, und die in gleichem, aber zurückgehendem grad der erbschaft kein teil haben sollen1675 SchweizId. IV 1520Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons