Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutterbruderskind

Mutterbruderskind

, n.

Tochter oder Sohn des Mutterbruders 
  • wan ein persohn ohne leibserben sturbe und aber bruders- oder schwesterkinder, beinebens auch vaters- oder mutterbruders- oder schwesterkinder hinterliesse, soll in solchem fahl sich je die erbschaft der nachparschaft conformiren und zu des ohne leibserben verstorbnen verlassenschaft, wan keine geschwüsterte vorhanden, brüder- und schwesterkinder die rechte und einige erben sein, und die in gleichem, aber zurückgehendem grad der erbschaft kein teil haben sollen
    1675 SchweizId. IV 1520