Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutterdritteil

Mutterdritteil

, n.

ein Drittel des mütterlichen Vermögens als Erbteil (I 1) 
  • so er [Vater] aber ein ander weib nimbt, oder der kinder eins ober [!] mehr sich veraͤndern, so folgen ihme zweytheil, und den kindern ihr mutter-drittheil ... so theilen sie das gleich unter sich
    1567 ZittauStR. 118