Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Muttergerade

Muttergerade

, f.

Fahrhabe, die einer Tochter beim Tod der 1Mutter (I) zusteht
  • waͤren aber berathene toͤchter alleine mit der verstorbenen frauen vorigen ehelichen maͤnnern gezeuget, vorhanden, den soll der nachgelaßene mann zu ihrer mutter-gerade, alle ihre kleider, und darzu die helffte ihres weiblichen gezierdes, und ein bette [geben]
    Zeitz 1562 S. 281