Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutterleib
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, m.
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Leib der 1Mutter (I), Uterus; im Rahmen von rechtlichen Regelungen für ungeborene Kinder
- [wen sol deheines kindes] alter zelen noch raiten wan von der zeit seiner gepuͤrt von muͤter leib, vnd nicht von der zeit daz ez di můter hube14./15. Jh. Schwsp. Var. Lehnr. § 48/WSB. 79 (1875) 144
- es sollen aber die kirchendiener die hebammen aufs fleissigst underrichten, ... das sy kein kind, so noch in mutterleib und nicht gantz an die welt geboren ist, gahtaufen sollen1556 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 125Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- es werden auch die kinder undt enckeln, so in zeit des abverstorbenen vatters in mutterleib undt noch ungeboren sein, so baldt sie die weldt beschriewen ... zu ihren vaterlichen und mutterlichen gutern zugelassen1588 LuxembW. 465Faksimile - in Google Books
- wann ainer ain testament ... aufgericht deßen hausfrau noch schwanger, so ist man solcher in mueterleib empfangenen kinder mit ihrer legitima nit weniger als die alberait auf die welt gebornen zu bedenkhen ... schuldig1616/29 OÖLTfl.(Strätz) IV 19 § 11
- die kinder und enkel, so in zeit des testirens ihres vaters- oder anherrns-tod in mutterleib1739 Bewer,Rechtsfälle V 33
- es kommt nehmlich bey einem toͤdten der frucht im mutterleibe alles darauf an, ob das corpus delicti, nehmlich der der durch abtreibende ... mittel verursachte tod eines kindes, das schon zwanzig wochen alt gewesen ist ... gehoͤrig bewiesen sey1802 RepRecht X 53Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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