Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutterrecht

Mutterrecht

, n.


I mütterliches Erbteil
  • da ein wittwer zur andern ehe greifft, soll er ... seinen kindern in der ersten ehe erzeuget, den dritten theil aller seiner guͤter zu mutterrecht zu geben schuldig seyn
    1567 Weingarten,Fasc. II 350
  • es sol sich kein wittiber oder wittibe vorendern, sie haben sich denn mit ihren kindern vmb ihr vater- oder mutterrecht ordentlich verglichen
    1657 ZSchles. 15 (1880) 142
II
Stadtrecht, das an andere Städte (Tochterstädte) verliehen wird
  • koͤnnen ... nur einige mutterrechte hervorgehoben werden, die zugleich vereinigungspunkte fuͤr die rechte anderer kreise wurden
    1824 Mittermaier,PrivR. 3