Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutterteil
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Mutterschwester
Mutterschwesterenkelin
Mutterschwesterkind
Mutterschwestermann
Mutterschwestersohn
Mutterschwestertochter
Mutterschwieger
(Mutterseite)
1Muttersohn
Muttersprache
Mutterteil
, m., n.
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Kindern von der Mutterseite zustehendes Vermögen, Erbteil
bdv.:
Muttererbe
- ad hanc predictam porcionem, que mutirtel vnde vatirtel vocatur1327 BreslUB. 110Faksimile - in Google Books
- d. H.K. myt syner elichen hůsvrowen M. synt vor uns komen in unseme ghesworin rathe unde haben ghemacht oͤrme stifson H. XIIII lat. sol. g. nach syme tode uz irme ghereitin guͤte, war sy daz haben, zcuͤ muͤderteilvor 1390 LübbStB. 6
- synen geborlichin muterteyl, alß nemelich dye helffte an alle syner muther gelaßin guttern1474 PössneckSchSpr. I 130
- eynn richtung sey gescheen ... umben vaterteil unnd mutterteyl1487 GlatzGQ. II 425
- nachdem zu rechte der vater, seiner ehrlichen kinder muttertheil durch den vater bis zu ihren muͤndigen jahren verwaltet, und ohne rechnung geniesset1540 CCMarch. V 1 Sp. 14Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- das was das ehweib zur zeit ihres absterbens beweglicher oder unbeweglicher guetter eigenthuemblich haben, und in ihrem munde alls ihr eigen proper guet vorsterben wierdt, dasselbige alleine ... soll der vorlassenen kinder mutterteill heissen1. Hälfte 16. Jh. BreslStR. 110Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weil ihre mutter für solchem kauffe vorstorben, und ihnen [Geschwistern] albereit an dem vorkaufften gutte muttertheil zuegestanden, welches der vater ihnen nicht verschmellern können1596 SchlesDorfU. 282Faksimile - in Google Books
- es were an dem ortte, do sye gestorben, keine wilkur ... das den kindern nach absterben irer mutter von des mannes güttern zu muttertheill ettwas gegeben werden solle2. Hälfte 16. Jh. Leipzig/Stobbe,Beitr. 139Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- richter und schoͤppen sollen forthin fleißig darauf acht haben und den gerichten ... anmelden, wenn vater und mutter nach des einen absterben sich anderweit verehligen, daß denen kindern, ehe die ehe vollzogen, vormunde verordnet, ihr vater- und mutter-theil ... verschrieben werde1738 Hayme 1122Faksimile - in Google Books
- soll, bey absterben der mutter, den kindern zur ausmachung des muttertheils ein vormund ... bestellet, uͤber die berichtigung sothanen muttertheils eine urkunde gefertiget und solche gerichtlich uͤbergeben werden1793 Schwarz,LausWB. III 327Faksimile (ca. 131 KB)
- rescript an das ostpreußische hofgericht ... wegen sicherstellung von seiten des vates fuͤr das den kindern gebuͤhrende muttertheil1800 NCCPruss. X 2976Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin