Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): muttweise

muttweise

, adv.

pro Mutt (I 1) 
  • da aber die saͤcke mehr als 2 metzen halten soll, solle muthweiß bezahlet, und von jedem muth schweeren getreydt ... 45. kr. ... gegeben ... werden
    1661 CAustr. III 163