Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutung
Artikel davor:
Muttin
Müttmaß
muttmäßig
Muttmehl
(Mutton)
Muttpfennig
Muttsaat
Muttsester
Mutt'ungeld
muttweise
Mutung
, f.
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I
Anspruch, Begehren, Forderung
zu
muten (I)
- [der Kaiser] uns ... gemant het, daz wir [bůrgermeister und rait zu Meintze] dem ryche und ime bigesten wellen ... dem antwerten wir also: daz wir ime der mudunge und rede ... nit geantwerten kunden1346 MGConst. VIII 105Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- der von Ulme můtung [im Rahmen einer Friedensverhandlung]1390/92 RTA. II 311Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die mudunge ... in zuͤ enphahen und ime zuͤ hulden als eim romischen kuͤnige1400 RTA. IV 172Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- 1001 gulden, die von R. ... enphangen von M. als von der mutunge wegen1404 RTA. VI 763Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- sye dz gemein eidgnossen uff ûnsers herren, des kûngs můtung botschaft zů jm tůn wellen, dz ûnser botten dz ouch tuͤgen1414 ZürichStB. II 13
- ob ... můttung oder vordrung unbillicher sachen an ain statt ... beschaͤch1438 RTA. XIII 64
- ward die groß zwitrechtigkait ... geschlicht umb alle ander ansprach, forderung und muetung von baiden tailen1456 AugsbChr. II 213Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wir [Hauptmann und gemeine Gesellen] fügen üch [Schultheiß und Rat] zu wissen, das wir vff hütt ain gemaind vff der tädings lüt begerung der von C. halb ghept hand, vnd tatend ain mutung, wamit wir vß dem feld vnd von vnserm fürnemen ze bringen weren1458 EidgAbsch. II 295Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
II
Gesuch um Belehnung
zu
muten (II)
- bis sie von dem neuen haupt-vasallen zur muthung und empfangung des after-lehns vorgeladen werdenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 37 § 3
- ursachen der abmeyerung pflegen folgende zu seyn ... die unterlassene muthung und bezahlung der lehnware1798 RepRecht I 81Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- den lehnherrn bleibt uͤberlassen, ob sie sich bis zu einem kuͤnftigen lehnfalle einstweilen mit einer bloßen muthung von den neuen vasallen begnuͤgen1805 Vahlkampf,Miszellen 506
- wiederherstellung zur muthung. wer irgend in den fall gekommen waͤre, ohne seine schuld das muthungsjahr zu versaͤumen, der muß wenigstens in sechs wochen von der zeit der beseitigten hinterniß an, seine schuldigkeit durch nachbringung der muthung ... nachholen1807 SammlBadStBl. I 614f.
III
gebührenpflichtiges Gesuch eines Mutgesellen nach Ablauf der Mutzeit auf Erlangung des Meisterrechts (I) und auf Niederlassung als Meister (III)
vgl.
Mutgeld (II),
Mutgroschen (I)
zu
muten (III)
- wer ausserhalben der morgensprachen muten wil, der sol vor eine mutunge zwen reinische gulden vflegen1459 LeipzInnO. 24
- [daß] derjenige welcher by unß meister zu werden gedenket, sie [die] sämbtlichen meister in des altmeisters hauß zusammen fordern lassen und 3 sprachen oder muthungen von 6 wochen zu wochen zu thun schuldig seyn, und bey iedweder sprache oder muthung zuvor 6 gegr. dem handwercke, und dann einen halben rthlr. muthgeld erlegen [soll]1693 Wissell,Hdw. I 173
- die meisterssoͤhne sollen beydes der muthung und des schnittes oder verfertigung des meisterstuͤckes befreyet seyn1695 Beier,Meistersöhne 122Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so einer eines meisters-tochter ... heyrathen wuͤrde ... soll er seine drey jahr nacheinander gewandert und die drey muthungen als wie ein frembder gesell etc. verrichtet haben1695 Beier,Meistersöhne 123Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weil ich meine zeit ehrlich verwandert habe, so will ich mich bey einem ehrbaren handwerck niederlassen, und nach handwercks-brauch meine muthung thun1732 Kunstnotar 353
- meisterrechtsgewinnung. oft muß jahrarbeit und muthung vorhergehen, und man muß sich bey der lade einschreiben lassen1785 Fischer,KamPolR. III 280Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV
im Bergbau: von einem Muter vorgenommene Anmeldung eines Fundes sowie Antrag auf Erteilung der Nutzungsrechte, auch metonymisch: Anmeldeformular einer Mutung (IV) (Beleg 1772); das Muten (IV) erfolgte schriftlich unter Zahlung eines Mutgeldes (I) und wurde seitens des Bergeigentümers auf einem Mutzettel (I) bestätigt; blinde (II 4) Mutung Mutung auf Verdacht; die Mutung an der Schnur halten bei der Bergbehörde die Bewilligung einer Frist beantragen, innerhalb derer die Voraussetzungen für die Verleihung des Schürfrechts erfüllt werden müssen
zu
muten (IV)
Sachhinweis: Veith,Bergwb. 346
- die mutung magk der bergkmeister annhemen, wen und wo er wil1499/1500 QÄWGMD. IV 114
- solle der ... bergkmeister einem itzlichen muter ... zu welcher zeit er angesucht wirt, der mutung gestendig sein und von stund an dem muter ein bekentnuszedel geben, auf welchen tag und wie die mutung gescheen1500 SchneebergBergO. 494Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- sy mogen ... ertzt suchen ... in schechten aber stollen, so sy dieselbigen ... yn muthung und lehn entpfangen1519 Wutke,SchlesBergb. I 212Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- was si mit dem stollen uberfaren, es sei klufft oder gang ... das si die erst muetung darczu haben1526 Zycha,BöhmBgr. II 501
- und wie die muthung lautet, also sol der bergmeister solcher zettel eine abschrift ... unserm berg-richter zu Sch. zuschicken1548 ZinnbgwO. 107Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- miedung des aufnehmens, soll er [Bergmeister] zu keiner zeit, auch niemand weigernNassauBO. 1559 S. 345Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- so der bergmeister in der miedung befindet, daß der aufnehmer bey seiner miedung ... nicht bleiben mag, soll er ihme deß warnung thun, so ... der aufnehmer davon nicht abstehen wolte, soll der bergmeister ... sein gebuͤhr und mied-zettel ... nehmenNassauBO. 1559 S. 345Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- soll ... es in muthung der berge nachfolgender gestalt gehalten werden1594 Elbingerode/ZBergr. 12 (1871) 54
- wenn der muther auff dem auffgenommenen freyen hat eingeschlagen und zum ersten male nichts angetroffen ... so giebt er weder zins noch lehngeld, sondern mag die muthung wieder ins freye fallen lassen1594 Elbingerode/ZBergr. 12 (1871) 55
- von muhtung1616 HessSamml. I 546Faksimile (ca. 337 KB)
- [daß] das gemuͤdte auch verliehen und bestettigt werden muß, in widrigen die mutung wieder faͤllt1673 Span,Bergurthel 6Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- der ... bergmeister soll macht ... haben, auff den gebuͤrgen ... ausserhalb gold und silber-gaͤng, bergwerck zu verleihen und muthungen anzunehmen1698 Span,Bergsp. 36Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- so soll der bergschreiber zu denselben sachen unterschiedene buͤcher haben ... ein eigen buch zu muthungen und belehnungen1698 Span,Bergsp. 43Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [der gegenschreiber] soll ... mit allem fleiß verschreiben als muthung, verleihung der zechen und oerter1698 Span,Bergsp. 47Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- der bergmeister soll keine blinde muthung annehmen1698 Span,Bergsp. 184Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß ... dem bergmeister von dem, der gemuthet hat, uͤber die vorige muͤndliche muthung ein zettel zugestellet und solche damit bekraͤfftiget werde1698 Span,Bergsp. 185Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die muthung und belehnung derer ... kupffer- und silber-bergwerk1718 Reyscher,Stat. 581Faksimile (ca. 234 KB)
- blinde muthung heist, wenn in einem muth-zeddel weder gang noch ort des gebuͤrges benennet worden, welche der bergmeister nicht annehmen darff1733 Zedler IV 160Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in dem muth-zettel oder der muthung soll deutlich ausgedruͤckt seyn, was der lehn-traͤger an fund-gruben, maaßen, stollen, wasser-faͤllen etc. gemuthet, an welchem tage ... es geschehen, und an welchem gebirge das gemuthete lieget, auch wie die fundgruben, maaßen oder stolle genannt worden, und sollen die muthzettul folgendergestalt eingerichtet werden [folgt Schema]1772 HalberstProvR. 296Faksimile - in Google Books
- die muthung ist eine ansuchung um die erlaubnis, das entdeckte erz anbauen, sich der huͤttenstaͤtte bedienen, oder aus dem borne zum kochen sohle schoͤpfen zu duͤrfen1785 Fischer,KamPolR. II 884Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zur befoͤrderung des bergbaus genießt der finder eines erzgangs, wenn es kein jude ist, das vorrecht bey der mutung1785 Fischer,KamPolR. II 884Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wasch- und pochwerke, ingleichen graben und wasserleitungen über tage, sind unter der muthung einer grube nicht mit begriffen1794 PreußALR. II 16 § 80
- von muthung und verleihung der buchwerke und muehlen1794 Schwarz,LausWB. V 194Faksimile (ca. 77 KB)
- muthung an der schnur halten1781/95 DWB. VI 2831
- außer den mit dem bergregal besonders beliehenen darf niemand ohne muthung bergbau zu treiben sich unterfangen1799 RepRecht III 232Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nicht die muthung, sondern die findung eines ganges erlangt das alter im feldeoJ. Hillebrand,RSprichw. 57
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