Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutungsgebühr
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, f.
Gebühr für die Mutung (III)
- wenn er aber eines meisters wittwe ... oder eines meisters tochter ehelichte, oder aber eines meisters sohn ist, und umb das handwerck spreche, so soll derselbe ... nur die halbe muhtungsgebühr geb[en]1693 Moritz Meyer, Gesch. d. Preuß. Handwerkerpolitik (1884) 425
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