Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mutwilligerweise

mutwilligerweise

, adv.

absichtlich, vorsätzlich, mit Mutwillen (III) 
  • sol man die nicht foͤrdern ... die etwa freventliche todtschlaͤg gethan oder die leut sonst mutwilliger, unbillicher weiß geschlagen
    1553 FerdBO. 70
  • diese vorbenanten besserung ... gelten, wen die that nicht muhtwilliger oder freventlicher weise mit vorgesatztem willen, sondern nur zufaͤlliger gestalt geschicht
    1583 HadelnLR.(Pufendorf) IV 8
  • [Holz] so die bauwren mutwilliger weihse bey nachttzeitenn aus dem ... wolde weggefuehrett ... hattenn
    1598 ZWestf. 107 (1957) 127