Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutzeit
Artikel davor:
mutwillens
mutwillentlich
Mutwiller
mutwillig
mutwilligen
Mutwilliger
mutwilligerweise
Mutwilligkeit
mutwilliglich
Mütze
Mutzeit
, f.
Zeitraum, den ein Mutgeselle bis zur Erlangung des Meisterrechts (I) durchwarten muß, nachdem er die Mutung (III) eingelegt hat
bdv.:
Mutjahr
- die muth-zeit steckt im jahr-arbeiten1695 Beier,Meistersöhne 122Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- werden die ... muht-zeit und muht-jahre hiedurch gaͤnzlich abgeschaffet1734 CCMarch. V 2 Sp. 61Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die muthzeit, oder das sogenannte muth-jahr wird ... aufgehoben1780 CSax. I 1081Faksimile - in Google Books
- gesuch um dispensation der muth- und wander-zeit1782 GoetheAmtlSchr. I 217
- die von einigen zuͤnften ehemals verlangte probezeit (muthzeit) ist durch neue gesetze aufgehoben1824 Mittermaier,PrivR. 458Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Artikel danach:
(Mützengeld)
Mutzengericht
Mützenmacher
(Mützenmacheramt)
(Mützenmachernatie)
Mutzettel
Mynegung
N
Nabe