Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutzeit

Mutzeit

, f.

Zeitraum, den ein Mutgeselle bis zur Erlangung des Meisterrechts (I) durchwarten muß, nachdem er die Mutung (III) eingelegt hat
bdv.: Mutjahr
  • die muth-zeit steckt im jahr-arbeiten
    1695 Beier,Meistersöhne 122
  • werden die ... muht-zeit und muht-jahre hiedurch gaͤnzlich abgeschaffet
    1734 CCMarch. V 2 Sp. 61
  • die muthzeit, oder das sogenannte muth-jahr wird ... aufgehoben
    1780 CSax. I 1081
  • gesuch um dispensation der muth- und wander-zeit 
    1782 GoetheAmtlSchr. I 217
  • die von einigen zuͤnften ehemals verlangte probezeit (muthzeit) ist durch neue gesetze aufgehoben
    1824 Mittermaier,PrivR. 458
unter Ausschluss der Schreibform(en):