Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mutzettel

Mutzettel

, m., auch f.

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I im Bergbau: Formular mit der Anmeldung eines Fundes und dem Antrag auf Erteilung der Schürfrechte sowie der Bestätigung der Bergbehörde über die form- und fristgerecht erfolgte Mutung (IV) 
  • wo danne der muter auf den vorleyhetag ... den bergkmeister mit seyner mutezedel umb verleyhung des lehens ansucht
    1500 SchneebergBergO. 494
  • wurde yemant alde zechen fuͤr vnser freyes mutten ... soll alsdan mit muttzetteln und bestettigung wie vff neuͤn gengen gehalden werden
    1521 Lori,BairBergr. 165
  • hot V.V. ein mutzedel brocht ... und hott gemutt bei den J.B. und lett si do ... in das bergbuch schreiben
    1542 GraupenBergb. 27
  • der bergmeister soll in annehmen der muthzettel treulich ... handeln, und dem ersten, der lehen begehret, zu leihen schuldig seyn
    JoachimsthalBO. 1548 II 2
  • zu einem suech- oder erbstoln moͤgen auch zwo massen in ainer muetzetl geliehen werden, und nit mehr
    1548 Lori,BairBergr. 247
  • so der bergmeister in der miedung befindet, daß der aufnehmer bey seiner miedung ... nicht bleiben mag, soll er ihme deß warnung thun, so ... der aufnehmer davon nicht abstehen wolte, soll der bergmeister ... sein gebuͤhr und mied-zettel ... nehmen
    NassauBO. 1559 S. 345
  • [bei dem Gesuch um Mutung] soll der berckmeister dieselben muetzettel sampt dem muetgroschen annemen vnnd dieselben neuen muettenden gewercken allsspaldt ein anschlagzettel gebenn
    1559 Zivier,SchlesBgw. 63
  • hat S.N. ... auf allerley ertz und mineralien in bergampt gemuhtet, welcher muht zettel auf recht und unrecht angenommen, verliehen und ... bestettiget worden
    1673 Span,Bergurthel 5
  • so muthet man diesen gang bey den berggerichten, das ist, man haͤlt um die erlaubniß an, denselben nach den bergrechten bauen zu duͤrfen, die man durch den so genannten muthzettel oder muthschein erhaͤlt
    1758 v.Justi,Staatsw. II 252
  • in dem muth-zettel oder der muthung soll deutlich ausgedruͤckt seyn, was der lehn-traͤger an fund-gruben, maaßen, stollen, wasser-faͤllen etc. gemuthet, an welchem tage ... es geschehen, und an welchem gebirge das gemuthete lieget, auch wie die fundgruben, maaßen oder stolle genannt worden, und sollen die muthzettul folgendergestalt eingerichtet werden [folgt Schema]
    1772 HalberstProvR. 296
II im Lehenswesen
  • das wort muth-zettel wird in dreyfachen verstande gebrauchet. einmal heißt es so viel als ein bitt-schreiben, in welchem um die belehnung ansuchung gethan wird ... hernach wird darunter die schrift des lehns-herrn verstanden, in welchem er bezeuget, daß der lehn-mann die belehnung bey ihm gesuchet habe ... endlich wird damit auch ein anstands-brief, lehns-indult angezeiget
    1751 Buder 793
  • [haben] sy [die Lehen] auch solche viel jahr also innegehabt, und daruͤber von uns biß auff diese unsere belehnung mit muetzetteln versehen gewesen
    1562 Lünig,CJFeud. II 112
  • auf erlangte diese muetzettel halt dieser S. ... bey uns ... an, das wir ihn mit dem schulzengerichte und guede belehnen sollen
    1599 BrandenbSchSt. III 123
  • daß in abforderung der lehen-brieffe grosser mangel ... einreisset, indeme unsere lehnleute sich allein mit den brevibus testatis, lehen- und muth-zeddeln behelffen
    1622 CAug. I 1960
  • wirdt ... dem lehenman auff seine gethane lehenssinnunge vnd anmuthung oder anmahnunge ein mutzettel auff etliche zeit ... ertheilt
    1624 Wehner,Obs. 516
  • wann geldt zu mannlehen gemachet, soll von iedem tausend gegeben werden 1 fl., von einem muthzedel oder recognition 6 gr.
    1661 CAug. I 1389
  • ein muth-zettel oder muth-schein ..., welcher nichts anders ist, als ein attestat, daß er [lehn-mann] um die beleihung wuͤrcklich angesucht habe
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 228
  • daß dieselben [Lehen] ... wenn der lehen-herr ... stirbet oder abwechselt, ... zu lehen empfangen werden muͤssen, u. die sich deswegen angeben, darzu citiret, oder bis zu gelegener zeit mit einem schein ihres suchens oder muth-zettel versehen werden
    Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 433
  • der ritterschaft die konfirmationen ihrer lehne und muthzettel ertheilet
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 334
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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