Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachbar

Nachbar

, m., Nachgebauer, m.
Mitbewohner, Bezeichnung für eine Person, die in räumlicher Nähe zu einer anderen Person lebt
I als Mitglied eines Personenverbandes
  • 1 Mitglied einer rechtstragenden Personengruppe in der Einwohnerschaft eines Dorfs oder einer Stadt
    • a auf dem Land: Dorfsgenosse, vollberechtigter bäuerlicher Grundbesitzer mit Nutzungsrechten in der Allmende (II 4) und mit Dingpflicht, iU. zum minderberechtigten Dorfbewohner ohne Grundbesitz, Nutzungsrechte und ohne Dingpflicht, auch geerbter Nachbar; der Dorfgenosse einer fremden Gemeinde ist der auswendige Nachbar 
    • b in einer Stadt: vollberechtigter 1Bürger (II) eines bestimmten Wohngebiets oder Straßenzugs, Mitglied einer Nachbarschaft (I) 
  • 2 Ortsansässiger, Gemeindeangehöriger, Mitbürger 
II Anrainer, Nächstwohnender oder Grundstücksinhaber in räumlicher Nähe, auch Bezeichnung für den Territorialherrn des nächstliegenden Herrschaftsgebietes, auch für das dort lebende Volk
  • 1 allgemein
  • 2 im Nachbarrecht, im Baurecht und in Beeinträchtigungsverboten jeglicher Art
  • 3 bei der Veräußerung von Grundbesitz
  • 4 im Bergrecht: Inhaber der nächstgelegenen Parzelle
III zur Funktion des Nachbarn (I u. II)
  • 1 als Mitglied einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft trägt er die grundsätzliche Mitverantwortung für den Zustand des Gemeinwesens; dies verpflichtet ihn zur Abwehr von Gefahr, Hilfe bei der Aufdeckung von Straftaten, zur sozialen Kontrolle und zu Beistand und Fürsorge in Notfällen
  • 2 als Schlichter in Streitigkeiten, Schätzer, Vertreter der Obrigkeit in Eilfällen
  • 3 als Zeuge
  • 4 als Eidhelfer
  • 5 als Leumundsgeber
  • 6 als Gerichtsgenosse
  • 7 als Stellvertreter seines Nachbarn bei dessen Abwesenheit
  • 8 als Erbe, wenn keine Blutsverwandten des Erblassers vorhanden sind
IV selten: Nachfolger (I)