Nachbar, Nachgebauer, m.

Mitbewohner, Bezeichnung für eine Person, die in räumlicher Nähe zu einer anderen Person lebt
als Mitglied eines Personenverbandes
    Mitglied einer rechtstragenden Personengruppe in der Einwohnerschaft eines Dorfs oder einer Stadt
      auf dem Land: Dorfsgenosse, vollberechtigter bäuerlicher Grundbesitzer mit Nutzungsrechten in der Allmende (II 4) und mit Dingpflicht, iU. zum minderberechtigten Dorfbewohner ohne Grundbesitz, Nutzungsrechte und ohne Dingpflicht, auch geerbter Nachbar; der Dorfgenosse einer fremden Gemeinde ist der auswendige Nachbar
      in einer Stadt: vollberechtigter ¹Bürger (II) eines bestimmten Wohngebiets oder Straßenzugs, Mitglied einer Nachbarschaft (I)
    Ortsansässiger, Gemeindeangehöriger, Mitbürger
Anrainer, Nächstwohnender oder Grundstücksinhaber in räumlicher Nähe, auch Bezeichnung für den Territorialherrn des nächstliegenden Herrschaftsgebietes, auch für das dort lebende Volk
    allgemein
    im Nachbarrecht, im Baurecht und in Beeinträchtigungsverboten jeglicher Art
    bei der Veräußerung von Grundbesitz
    im Bergrecht: Inhaber der nächstgelegenen Parzelle
zur Funktion des Nachbarn (I u. II)
    als Mitglied einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft trägt er die grundsätzliche Mitverantwortung für den Zustand des Gemeinwesens; dies verpflichtet ihn zur Abwehr von Gefahr, Hilfe bei der Aufdeckung von Straftaten, zur sozialen Kontrolle und zu Beistand und Fürsorge in Notfällen
    als Schlichter in Streitigkeiten, Schätzer, Vertreter der Obrigkeit in Eilfällen
    als Zeuge
    als Eidhelfer
    als Leumundsgeber
    als Gerichtsgenosse
    als Stellvertreter seines Nachbarn bei dessen Abwesenheit
    als Erbe, wenn keine Blutsverwandten des Erblassers vorhanden sind
selten: Nachfolger (I)