Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachbareid
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, m.
der bei der Aufnahme in eine Nachbarschaft (I) zu leistende Eid
- alle diejenige, die ... ihren nachbar eyd brechen, die sollen in zeit der unbuss von niemand geacht werden, niemand soll ihnnen bei straf der höchster knur wasser und feur leihen, sonderen ihnnen als einen verbanten halten1581/1710 NrhAnn. 75 (1903) 81
- nachbar-eyd. ich N.N. einwohner allhier zu N. schwere hiermit zu gott ..., daß denen herren e. loͤblichen universitaͤt Leipzig, als meinen erb- lehn- und gerichts-herren, unter dero schutz mich begebe, ich getreu seyn ... will1712 Klingner I 251Faksimile (ca. 76 KB)