Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachbargeld
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Nachbar
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(Nachbarfürst)
Nachbargebrech
Nachbargeding
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, n.
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auch Nachbars-
Gebühr für die Aufnahme in eine Nachbarschaft (I)
Gebühr für die Aufnahme in eine Nachbarschaft (I)
- 1 fl entrichtet M.B. nachbar- odter einzugsgelt wegen seiner ehehausfrauwen1650 Kramer,BaBüUfrk. 39
- wer zu Halle ein haus erkaufft, in die gemeinheitslade des viertels, worinnen es liegt, 5 groschen nachbar-geld erlegen ... muß1755 Dreyhaupt,Saalkreis I 679
- so wenn aber ein nachbahrs kind und ein frembter sich nachbar machen wollen so solten sie nicht eher als nachbahr angenohmen werden sie zahlten dann zwanzig rsthlr. fürs nachbahrsgelt1802 NrhAnn. 75 (1903) 92
- wer aus dem dorf zieht, nachher aber wieder dahin zurückkehrt und wieder wohnung daselbst nimmt, muss das nachbargeld wiederum bezahlen1829 Hanssen,AgrhistAbh. II 114Faksimile - in Google Books