Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachbargeld

Nachbargeld

, n.

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auch Nachbars- 
Gebühr für die Aufnahme in eine Nachbarschaft (I) 
  • 1 fl entrichtet M.B. nachbar- odter einzugsgelt wegen seiner ehehausfrauwen
    1650 Kramer,BaBüUfrk. 39
  • wer zu Halle ein haus erkaufft, in die gemeinheitslade des viertels, worinnen es liegt, 5 groschen nachbar-geld erlegen ... muß
    1755 Dreyhaupt,Saalkreis I 679
  • so wenn aber ein nachbahrs kind und ein frembter sich nachbar machen wollen so solten sie nicht eher als nachbahr angenohmen werden sie zahlten dann zwanzig rsthlr. fürs nachbahrsgelt 
    1802 NrhAnn. 75 (1903) 92
  • wer aus dem dorf zieht, nachher aber wieder dahin zurückkehrt und wieder wohnung daselbst nimmt, muss das nachbargeld wiederum bezahlen
    1829 Hanssen,AgrhistAbh. II 114