Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachbarhirte

Nachbarhirte

, m.

von einer Gemeinde bestellter Viehhirte
  • wan der nachbahrhirt oder schäfer heraus ist, so mag der frohn halfmansschäfer auch austreiben
    17./18. Jh. ZRhWestfVk. 5 (1908) 165
  • keinem buͤrger ist vergoͤnnet, einen besonderen hirten zu halten, sondern er muß sein vieh vor den gemeinen- oder nachbaren-hirten treiben
    1759 HalberstProvR. 257
unter Ausschluss der Schreibform(en):