Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachbarhirte
Artikel davor:
Nachbareid
(Nachbarfürst)
Nachbargebrech
Nachbargeding
Nachbargeld
Nachbargerechtigkeit
Nachbargericht
Nachbargewinn
Nachbargezeuge
Nachbarherr
Nachbarhirte
, m.
von einer Gemeinde bestellter Viehhirte
vgl.
Nachbarschäfer
- wan der nachbahrhirt oder schäfer heraus ist, so mag der frohn halfmansschäfer auch austreiben17./18. Jh. ZRhWestfVk. 5 (1908) 165
- keinem buͤrger ist vergoͤnnet, einen besonderen hirten zu halten, sondern er muß sein vieh vor den gemeinen- oder nachbaren-hirten treiben1759 HalberstProvR. 257Faksimile - in Google Books