Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachbarhunne
Artikel davor:
(Nachbarfürst)
Nachbargebrech
Nachbargeding
Nachbargeld
Nachbargerechtigkeit
Nachbargericht
Nachbargewinn
Nachbargezeuge
Nachbarherr
Nachbarhirte
Nachbarhunne
, m.
im Rheinland u. besonders in Siebenbürgen: Bezeichnung für den Vorsteher einer Nachbarschaft (I)
zu
Hunne (II)
- so soll ein jeder nachbar hann samt der nachbarschafft achtung geben, daß keine ausweltzige nation ... zu keinem hauß kauf oder auch bestandt gelassen werde1589 SiebbMunC. 78Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wen einer sich nicht anzegen wirtt in der nabersamlung dem naberhonnen, der hatt verfallen on alle bit als nemlig den. 8um 1600 ArchSiebb.2 20 (1885) 141
- es sollen die nachpaurhannen alenthalben in der stadt fleißig achtung geben auf die rauchfang oder keppen [und Verwarnungen aussprechen]1631 SiebbMunC. 94Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- item sollen auch sein vier sinscheffen, nemblich zu G. der nachbarhunn, item einer von S. ... und solle jeglicher vom herrn pastorn vor seine iura zu empfangen haben zween alb. cölschum 1650 RhW. II 2 S. 123Faksimile (ca. 156 KB)
- wenn von [!] nachbahrhann in der nachbahrschaft das nachbahrzeichen umgeschickt wird und dasselbe von ein oder den andern nachbahrn verhalt[en] ... wird, der [soll] bestraft werden um ein gulden1825 ArchSiebb.2 20 (1885) 192