Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachbarhunne

Nachbarhunne

, m.

im Rheinland u. besonders in Siebenbürgen: Bezeichnung für den Vorsteher einer Nachbarschaft (I) 
  • so soll ein jeder nachbar hann samt der nachbarschafft achtung geben, daß keine ausweltzige nation ... zu keinem hauß kauf oder auch bestandt gelassen werde
    1589 SiebbMunC. 78
  • wen einer sich nicht anzegen wirtt in der nabersamlung dem naberhonnen, der hatt verfallen on alle bit als nemlig den. 8
    um 1600 ArchSiebb.2 20 (1885) 141
  • es sollen die nachpaurhannen alenthalben in der stadt fleißig achtung geben auf die rauchfang oder keppen [und Verwarnungen aussprechen]
    1631 SiebbMunC. 94
  • item sollen auch sein vier sinscheffen, nemblich zu G. der nachbarhunn, item einer von S. ... und solle jeglicher vom herrn pastorn vor seine iura zu empfangen haben zween alb. cölsch
    um 1650 RhW. II 2 S. 123
  • wenn von [!] nachbahrhann in der nachbahrschaft das nachbahrzeichen umgeschickt wird und dasselbe von ein oder den andern nachbahrn verhalt[en] ... wird, der [soll] bestraft werden um ein gulden
    1825 ArchSiebb.2 20 (1885) 192
unter Ausschluss der Schreibform(en):