Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachbarrecht
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Nachbarliche
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Nachbarmann
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nachbarnachbarsgleich
Nachbarpart
Nachbarpflicht
(Nachbarpreis)
Nachbarpütz
Nachbarrecht
, n.
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I
das in einer Nachbarschaft (I) geltende Recht, die von den Nachbarn (I 1) festgelegte Rechtsordnung
- nymant schal sin hus anders vorköpen wen to neyberechte1. Hälfte 15. Jh. Größler,Eisleben 50Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- men sulde in das zulaessen na dem maele es naperrecht und alt gebruich were1550 RhW. II 2 S. 107Faksimile (ca. 152 KB)
- item weisen wir dem vorgenanten hof zu hiepenhaw und sunst fletz und fhoire, und dass nhae nachparrecht1622 Rheinland/GrW. II 683Faksimile (ca. 206 KB)
- weill ... die bürger ... das hegemahl oder nachbarrecht ... gehabt [haben]1635 MittErfurt 49 (1934) 38
- also ... alle anderen feldgebrechen dem herbringen undt nachbarrecht gemäß ... wilkürlich entschieden ... werden1635 MittErfurt 49 (1934) 38
- das bezäunen des kirchhoffes und des dorffes kann dem pfarrer vermöge des nachbahr-rechtes nicht auffgebürdet werden1655 CöllnKons. 416
II
die aus der Mitgliedschaft in einer Nachbarschaft (I) erwachsenden Rechte, im ländlichen Bereich insb. die Nutzungsrechte an der Allmende (IV); jm. das Nachbarrecht auftun jm. die Rechte eines Nachbarn (I 1) bewilligen; sich zum Nachbarrecht qualifizieren die Rechte eines Nachbarn (I 1) erwerben
- soll er [neues Mitglied] ..., ehe er einzeügt, 6 gute gültten einer gemein zu nachparrecht ohne alles bedenken darlegen ... alsdann magk er nachpar werden1409/1620 MittGotha 2 (1898/99) 160
- auch ist von alters her bräuchlich, ehe und bevor einer mit dem nachbahr recht belehnt wurde, ist derselbige den nachbahren schuldig ein malter haber und ein flasch wein zu geben, alsdan wird ihm das nachbahr recht aufgethan1581/1710 NrhAnn. 75 (1903) 81
- in die garten-, auch andere, sonderlich für den städten und dörfern gelegene mietshäuser sol niemand, der nicht das bürger- oder nachbarrecht des ortes hat, ohne sonderbaren der obrigkeit vorbewust gesetzet werden1666 Sachsen/QNPrivatR. II 1 S. 631
- nachdem sichs auch begiebt ..., dasz zu mehrenmalen ihrer czwene eyn hausz miteinander mieten, kauffen oder ererben und daszelbige beziehen, so sol unter ihnen nur eyner das nachbarrecht mit brauen und anderer gerechtigkeit haben, der andere aber sol eynen hauszgenoszen gleich seyn1674 KunitzStat. 141
- diejenigen, die sich zum buͤrger- oder nachbar-recht qualificiren wollen1725 AltenburgSamml. I 268Faksimile - in Google Books
- sollen zwey ausswendigen zu ihrem nachbar recht geben acht rth. species1754 NrhAnn. 75 (1903) 91
- das nachbarrecht ist die befugniß zur theilnahme an allen nutzungen der einer gemeinheit gehoͤrigen grundstuͤcke und gerechtigkeiten1827 HalberstProvR. 55Faksimile - in Google Books
III
Leistung finanzieller Art oder 1Dienst (C II) aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Nachbarschaft (I)
- we denne uppe dem bleke wonet de scal halve wachte dar van don und al neybur recht wu sek dat ghebord1372 OsterwieckStB. 53Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- papen guderhande lude unde hovelude schullen alles borgerrechtes unde neyberrechtes vry sin1386 HalberstUB. I 514
- das er [alterman] alle quartal ... furdere, das durch die naberschaft, vorstender und die darzu verordent sein die vierzeitiges pfennige von allen denen, die in die pfarre Johannis gehören, es sei aus der freiheit oder naber recht gesamlet und ihme gezahlt uberantwort werde1543 Halberstadt/Sehling,EvKO. I 2 S. 488Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wie er [das mit dem Kirchenbann belegte Gemeindemitglied] hinwider auch, sein nachbarrecht, dinst und pflicht jederzeit zu thun, schüldig sein sol1581 Niedersachsen/Sehling,EvKO. VI 2 S. 1055Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- der inspector hat aus nächst Neuendorff meßkorn. ihm sind wegen des meßkorns, so ihm von den hufen restiret, einige höffe und hufen ingethan ... und davon ist er nicht schuldig, das allgemeine nachbahr- oder baur-recht zuhalten [!]1646 CöllnKons. 576
- falls er [Bettler] aber etwa aus denen Marcken, Pommern, Schlesien, Magdeburg, oder Halberstadt [stammt], so muß er mit einen [!] zehr-pfennig jedes orths auf das so genannte nachbahr recht, bis an den orth seiner heimath hingebracht werden1742 Krüger,PreußManufakt. 596
IV
Einstandsgeld zum Erwerb des Nachbarrechts (I)
- so ein frembder nachpar sich her zu unß ... zuge, er hett aigens oder bestandes bey uns, der soll in 14 tagen nachparrecht thun1486 FrkBauernW. 61
- [ein Bürger] hat sein haus ... eigendomlich H.R. vorlassen, an dessen stadt H.t.W. den vorlas angenomen ... iedoch das burger- und naberrecht davon beschehe1603 KielErbb. 277Faksimile - in Google Books
- wann eyn fremder oder auswirtiger hausz und hoff der feldgüter zu C. kaufft oder dieselbigen ererbte, sol er drey gulden nachbarrecht geben, er beziehe solches oder nicht1674 KunitzStat. 140
- und sol niemand also zu Magdeburg handlung treiben, er habe dan zuvorn sein buͤrgerrecht gebuͤrend gewonnen, die bruͤderschafft obbesageter maßen erworben, haltte auch darneben feuer und rauch und tue sein gebuͤrlich nachbarrecht, wie vor diesen es zu M. der gebrauch gewesen1678 MagdebKauflBrüdersch. Art. 16
V
Näherrecht eines Nachbarn (II)
- nachbarrecht, jus congrui, vicinitatis: alias naͤherrecht1691 Stieler 1551Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein particulair-retract durch nachbarrecht ist nicht zulaͤssig1799 Hagemann,PractErört. II 364Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte