Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachbeschau
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Nachbarviertel
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Nachbarnweistum
Nachbarzeichen
Nachbede
Nachbeisäß
Nachbeklagte
Nachbelehnte
Nachbeschau
, f.
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nachträgliche amtliche Kontrolle
I
bezogen auf Örtlichkeiten, deren Gebäude und Anlagen: die einer ersten Beschau nachfolgende amtliche Besichtigung, insb. zur Kontrolle der Behebung bereits gerügter Mängel
- so sollen järlich zwo bschau gehalten werden, ain vorbschau und ain nachbschaw ... und sollen auf solchen bschawtägen die schäden, so den nachbern ... beschechen, durch ain pfleger ... besichtigt [und gerügt werden]17. Jh. (Hs.) Salzburg/ÖW. I 260Faksimile (ca. 45 KB)
- vierzehn tage nach der vorgenommenen feuerbeschau soll eine nachbeschau geschehen. wird die befundene feuergefaͤhrlichkeit noch unabgeaͤndert befunden; so ist das erstemal der hauseigenthuͤmer ... zu bestrafen1816 RepStaatsVerwBaiern V 119Faksimile - in Google Books
II
bezogen auf Waren
- die nachbeschau und stempelung der waaren1788 KurpfSamml. IV Register s.v. Mautaemter