Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachbeschau

Nachbeschau

, f.

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nachträgliche amtliche Kontrolle

I bezogen auf Örtlichkeiten, deren Gebäude und Anlagen: die einer ersten Beschau nachfolgende amtliche Besichtigung, insb. zur Kontrolle der Behebung bereits gerügter Mängel
  • so sollen järlich zwo bschau gehalten werden, ain vorbschau und ain nachbschaw ... und sollen auf solchen bschawtägen die schäden, so den nachbern ... beschechen, durch ain pfleger ... besichtigt [und gerügt werden]
    17. Jh. (Hs.) Salzburg/ÖW. I 260
  • vierzehn tage nach der vorgenommenen feuerbeschau soll eine nachbeschau geschehen. wird die befundene feuergefaͤhrlichkeit noch unabgeaͤndert befunden; so ist das erstemal der hauseigenthuͤmer ... zu bestrafen
    1816 RepStaatsVerwBaiern V 119
II bezogen auf Waren
  • die nachbeschau und stempelung der waaren
    1788 KurpfSamml. IV Register s.v. Mautaemter
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