Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachbesserung
Artikel davor:
Nachbeisäß
Nachbeklagte
Nachbelehnte
Nachbeschau
Nachbescheidung
Nachbeschreibung
(Nachbeschuldung)
Nachbeseher
(nachbesitzen)
Nachbesitzer
Nachbesserung
, f.
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I
Verbesserung einer Immobilie, über die ein Nutzungsvertrag geschlossen wurde
- 1454 PosenAC. I 216
- in melioracionem alias nabesserung1456 PosenAC. I 242
- man wiße den herren grund und bodem, und wan sie einen weingarten verkaufen oder verganthen, so geschehet solches auf die nachbeßerung, und wan sie verkauft oder vergantet werden, soll eß dem hofschultheiß angezeiget werden1717 RhW. I 1 S. 186Faksimile (ca. 138 KB)
II
nachrangige Hypothek
- die [Gläubiger], so universalverschribungen haben, die keine specificierte underpfand, sunder nur hab und guot in genere oder etwan eine n[achbesserung] vermelden [beim Konkurse]1684 SchweizId. IV 1677Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons