Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nacherbe

Nacherbe

, m.

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zu 2Erbe

I wer nach jm. etwas erbt
  • ich und al myne rechte naerven und nacomelincge
    1365 WerdenUrb. I 419
  • wollen wir, noch alle vnsere nacherben, sie daran nicht hindern
    1382 Sachsen/Haltaus 1387
  • die enikhl und ander erben, so anstat ires vattern nach des een erbschaft steen, sein schuldig zuezulegen das, so derselb ir vatter emphangen, dann das zuelegen gebürt auch zu thůen der erben nacherben 
    1528 ZeigerLRb. 406
  • vor vns vnde vnse rechten erven vnde naeruen geboren vnde vngeboren
    oJ. CalenbergUB. III nr. 727
II
wer vom Testator nach einem Vorerben oder anstelle einer anderen Person als 2Erbe (I) eingesetzt wird, wobei das gemeine Recht verschiedene Fälle der Substitution (vulgaris, exemplaris, pupillaris usw.) unterscheidet
Sachhinweis: Wesener,ErbrechtÖsterr. 158ff.
  • ain yeder testierer ... mag seinem eingesetzten erben, ain oder mer nacherben ordnen. dann es begibt sich vilmaln, das der eingesetzt erb vor dem testierer abstirbt, oder die erbschafft nit annemen will oder kan. so sich dann derselben fell ainer zutragen wurde, treten die andern nachgesetzten an die erbschafft
    NürnbRef. 1564 Tit. 30 Ges. 1
  • wie die eltern jren kindern, so geprechlicher vernunft, stummen oder vngehoͤrend sein, nacherben setzen moͤgen
    NürnbRef. 1564 Tit. 30 Ges. 3
  • es stehet ainem ieden gescheftinger bevor, das er ... in seinem testament nit allein haubterben, sonder auch after- und nacherben einsetz
    1573 NÖLTfl. III 25 § 1
  • es mag derjenige, so ein testament aufrichtet, seinen darinn eingesetzten erben [folgt Aufzählung der Gründe] ... ein ander person zum nacherben machen und ernennen
    1577/83 LünebRef. 721
  • weren auch der eyngesetzten erben mehr als einer, so mag der testator ... entweder dieselben einder [!] substituirn, vnd vndersetzen, oder aber, ob er wil, jre jeden einen besondern nacherben ordnen, welcher an desselben statt succedirn solle
    FrankfRef. 1578 IV 4 §§ 2f.
  • sezt einer in seinem testament einen zum erben, den er vermaint noch in seinen leben sein, so er doch vorherr todt ... ob dann einem solchen aftererben nachgesezt, so felt sovil ime vermaint worden denselben substituten zue. hette er aber kheine nacherben, doch eingesezte miterben, so bleibt sein vermainter thail denen andern miterben
    1599 NÖLREntw. III 17 § 6
  • ein testierer mag synen ersten erben, die nit notherben sind, nacherben setzen
    1611 FreiburgÜMun. III Art. 334
  • neben ieztgedachter aftererbsatzung und substitution, die ein ieder testierer ohne unterschied zu thuen und derowegen vulgaris substitutio, ain gemaine nach erbsatzung, genent wierdt, ist noch ein andere, da nemblich ein vatter seinen unvogtbaren kindern substituiert und nacherben benent ... doch solle solche allain auf die befreundte gerichtet werden; und sollen auch solche substitutiones lenger nit gültig noch cräftig sein alß so lang sie in solcher gebrechligkheit verhären, dan da sie zu ihren voggtbarn jahren und verstand komen mögen sie selbst testieren
    1616/29 OÖLTfl. IV 15 § 5
  • dieser gattung nach-erbschafften [wann ein vatter seinem noch unmuͤndigen kind ... nach-erben vernambset] haben ihre krafft biß auf die zeit, da das unmuͤndige kind zu seinen g'satzmaͤssigen jahren gelanget
    1709 Mutach 62
  • damit ein jeder testator sich umb so vielweniger zu beförchten habe, daß er ohne erben absterben werde, ist frauen- und manns-personen erlaubt, ihrem eingesetzten erben ... so viel und welche ihnen beliebig, zu nacherben zu substituiren
    1713 TrierLR. I § 28
  • es kan aber ordentlicher weise nur der vatter, und nach dessen hintritt der gros-vatter vätterlicher seiten ... ihren unmuͤndigen kindern einen nach-erben setzen, dessen die mutter ... nicht befuget [ist]
    1752 Greneck 243
  • [Übschr.:] auf was weise die eltern ihren kindern nach-erben setzen moͤgen
    1760 Hellfeld III 2166
  • die einfache substitution, ... da jemand neben dem haubt-erben noch einen nacherben bestimt, auf den nach deß haubterben tod das gut zuruk fallen soll ... die zweyfache substitution, ... da jemand neben dem ersten nacherben noch einen zweiten nacherben bestimt
    1771 BernStR. VII 1 S. 141
  • [Übschr.:] von nacherben und fideicommissen
    1811 ÖstABGB. II 10
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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