Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nacherbsatzung

Nacherbsatzung

, f., spät auch Nacherbsetzung, f.

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testamentarische Einsetzung (B III) eines Nacherben (II); das Wort bezeichnet gleichermaßen die im römischen Recht unterschiedene Vulgar-, Pupillar- u. Quasipupillarsubstitution (Inst. 2, 15f.)
  • [Übschr.:] wie svbstitvtiones oder nacherbsatzungen geschehen moͤgen
    WürtLR. 1555 S. 238
  • [Übschr.:] von affter- oder nacherbsatzungen, die man svbstitvtiones nennet
    NürnbRef. 1564 Tit. 30
  • so aber die kinder oder enigklin, die obberürten jar [12 Jahre bei Mädchen, 14 Jahre bei Knaben] volkommenlich erraicht haben, so erlischt die nacherbsatzung [durch die Eltern]
    NürnbRef. 1564 Tit. 30 Ges. 2
  • neben vorgemeldter afftererbsatzung, die ein jeder testierer ohne vnderschiedt zu thun, derowegen vulgaris substitutio, ein gemeine nacherbsatzung, genennt wirdt, ist noch ein andere, der minderjaͤrigen kinder, nacherbsatzung, pupillaris substitutio genannt, gebraͤuchlich
    1582 KurpfLR. 1582 III 12 § 5
  • so lang der instituiert erst erb kan zugelassen werden, so lang hat die nacherbsatzung ... nicht statt
    1597 Meurer,Liberey III 57
  • von der minderjaͤhrigen kinder nacherbsatzung, pupillaris substitutio genandt
    BadLR. 1622 V 12, 1
  • substitutio pupillaris, ist eine affter-erbeinsetzung der unmuͤndigen, oder eine minderjaͤhrige nach-erbsatzung 
    1710 Nehring,Lex. 409
  • tabulæ pupillares ... seynd eine testaments-gattung, darinnen die eltern ihren unmuͤndigen kindern, sofern sie vor ihrer mindigkeit versterben solten, erben einsetzen ... zu teutsch wird es die pupillarische nach-erbsatzung genannt. der endzweck dieser nach-erbsatzung ist, daß die erbschaft nach den [!] tod deren kindern an keinen gerathe, der es um die eltern nicht verdienet
    1752 Greneck 243
  • da aber die kinder und dichter die obbemeldte jahre vollkommentlich erlanget haben, so erlischet die nach-erb satzung und bleiben die kinder oder dichter bey ihrer erbschaft
    1760 Hellfeld III 2166
  • die nach-erbsezung, wodurch man einem dritten ein geschenk, ein erbe oder ein vermächtniß, für den fall zuwendet, da der bestimmte geschenknehmer ... es nicht erheben würde, gilt für keine after-erbsezung und ist gültig
    BadLR. 1809 Satz 898
  • die beliebige gemeine (vulgarem) oder minderjaͤhrige nacherbsetzung (pupilarem substitutionem)
    1813 Landadvokat 69
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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