Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nacherbschaft
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, f.
wie Nacherbsatzung
- alldieweil einer vnder solchen eyngesetzten erben die erbschafft adyrt, kan oder soll der ander grad der nacherbschafft nicht statt ... findenKurpfLR. 1582 III 12 § 3Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1582 - in DRQEdit
- dieser gattung nach-erbschafften [wann ein vatter seinem noch unmuͤndigen kind ... nach-erben vernambset] haben ihre krafft biß auf die zeit, da das unmuͤndige kind zu seinen g'satzmaͤssigen jahren gelanget1709 Mutach 62Faksimile (ca. 130 KB)
- [Übschr.:] substitutionen oder nacherbschafften1771 BernStR. VII 1 S. 141Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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