Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nacherbschaft

Nacherbschaft

, f.

wie Nacherbsatzung 
  • alldieweil einer vnder solchen eyngesetzten erben die erbschafft adyrt, kan oder soll der ander grad der nacherbschafft nicht statt ... finden
    KurpfLR. 1582 III 12 § 3
  • dieser gattung nach-erbschafften [wann ein vatter seinem noch unmuͤndigen kind ... nach-erben vernambset] haben ihre krafft biß auf die zeit, da das unmuͤndige kind zu seinen g'satzmaͤssigen jahren gelanget
    1709 Mutach 62
  • [Übschr.:] substitutionen oder nacherbschafften 
    1771 BernStR. VII 1 S. 141
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