Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nacherbung
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, f.
Rechtsnachfolge durch Erbschaft (I 2)
- eines ligenden guets, das ledig ist, besitzung durch ... saumbnuß des rechten herrn oder [wan] on nacherbung ist gestorben, [nit] mit gewalt vber kumbt [lat.: quia sine successore decesserit]um 1500 Summa legum 291
- [Übschr.:] von den bezalungen ... durch nacherbung, als wenn ein gelter nacherbt den schuldner oder herwiderumb [lat.: per successionem]um 1500 Summa legum 540
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