Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachfahrt

Nachfahrt

, f.


I Verfolgung eines Rechts
  • ein itzlichr mentsch pfendet vol mit rechte ann des richters wissen ... vmb sein tzins vnd wil der tzinser das pfant nicht lößen zo zal er mit des richters wissen ... das pfant vorkümern vnd in awff dy nachffart weisen
    Ende 14. Jh. (Hs. 1466) SchemnitzStBR. 44 (§ 37)
II wie Nachsteuer 
  • hiernach sind auch beedes der nachfarth und des abzuges gaͤntzlich ... uͤberhoben gewiße cantzeley, kirchen, schul- ... bediente
    1658 GeraStR. 180
III
  • nachfahrt nachfolge (im erbe)
    1711 Rädlein 656
IV nachträgliche Forderung
  • wofer aber derselbig solches schadens bei demjenigen mader, so es [forst] durchschnitten hat, widerumben was einzukommen, soll ihme gleichwohl sein nachfart bei demselben zu ersuchen bevorstehen
    1742 Tirol/ÖW. V 337