Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachfahrt
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, f.
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I
Verfolgung eines Rechts
vgl.
nachfahren (I)
- ein itzlichr mentsch pfendet vol mit rechte ann des richters wissen ... vmb sein tzins vnd wil der tzinser das pfant nicht lößen zo zal er mit des richters wissen ... das pfant vorkümern vnd in awff dy nachffart weisenEnde 14. Jh. (Hs. 1466) SchemnitzStBR. 44 (§ 37)
IV
nachträgliche Forderung