Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachfall
Artikel davor:
Nacherbsatzung
Nacherbschaft
Nacherbung
nachertun
Nachfächten
Nachfahre
nachfahren
Nachfahrende
Nachfahrer
Nachfahrt
Nachfall
, m.
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I
Erbteil, den ein Erbe nach der Auszahlung seines Vermögensteils durch den Vater (Abschichtung) noch zu erwarten hat
- vo sie [dy hern] sich an mir nyt vůrvagen mothen, so mothen sy ... tasten an minen nachfal mins federlichen erbs1360 DOrdHessenUB. III 14
- es solle niemands sein nachfahl oder sunst ein erwartendes erb versetzen oder verkauffen ohne erkantnus des gericht1666 SaanenLschStat. 331Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
Todfallsabgabe
- [Verkauf von Gülte,] handlohn und nachfällen, mit namen 2 malter korns [usw.]1491 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 62 [urk.?]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [ein Hof gibt] ein fasnachthuhn zu erkantnus der eigenschaft und obrigkeit ... jedoch soll solches huhn kein nachfall haben, hauptrecht oder andere fäll1506 Heilbronn/Knapp,BeitrRWG. 198
- solle allwegen der, dessen der lyb eigen gewesen, den vorfall hinnemen und demnach der ander teil, da er abgstorben, den andern als den nachfall nemen möge1601 GasterLsch. 522Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- leibaigenschafft ... seindt solche allhier geseßen, deß besthaubts und nachfallß befreiet1667 OStR. I 1018Faksimile (ca. 64 KB)