Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachfallen
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Nachfahrer
Nachfahrt
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nachfallen
, v.
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wie nachfolgen (IV)
- soll [ein Gut] ... nach jhrem [Mutter] toͤdtlichen abgang den zweien kinden bleiben vnd dem kauff nicht nachfallen1546 Frey,Pract. 48Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- so ein persohn abstirbt, die libting eingehabt hat, soll daßelbig allweg dem nachfallen, so zuvor die eigenschaft geerbt hat1585 LBAppenzIR. Art. 107Faksimile - in Google Books
- ist daby zuo wüssen, das die kinder, so von nachgemelten wibs personen ... vällig sind, und der vaal der bösern und schwechern hand nachfalt1608 GasterLsch. 526Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ohnverfangnes und erst nachfallendes guet1667 GasterLsch. 140Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"