Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachfallen

nachfallen

, v.

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wie nachfolgen (IV) 
  • soll [ein Gut] ... nach jhrem [Mutter] toͤdtlichen abgang den zweien kinden bleiben vnd dem kauff nicht nachfallen 
    1546 Frey,Pract. 48
  • so ein persohn abstirbt, die libting eingehabt hat, soll daßelbig allweg dem nachfallen, so zuvor die eigenschaft geerbt hat
    1585 LBAppenzIR. Art. 107
  • ist daby zuo wüssen, das die kinder, so von nachgemelten wibs personen ... vällig sind, und der vaal der bösern und schwechern hand nachfalt 
    1608 GasterLsch. 526
  • ohnverfangnes und erst nachfallendes guet
    1667 GasterLsch. 140
unter Ausschluss der Schreibform(en):