Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Nachfolge

1Nachfolge

, f.


I wie Nacheile (I) 
  • auch wer es, das solicher schad geschee und nit furbrocht offentlich wurde und man doch ein anwisen oder nochvolige mocht verston, so mogen wir das suchen on intzog meniklichs und dem nochkomen, als billich ist
    1447 Philippsburg 953
  • die von R. haben ... nachfulge getan
    1460 Wetterau/GrW. III 433
  • uppe der iacht unde nafolge ... den andern unde dat sine to beschuttende
    1478 GöttingenUB. II 312
  • [Personen, die] in deß h. reichs und gemainer statt raissen und anligen steurbar, und mit der nachfolg ... zu thun schuldig ... seyn
    1502 HallStR. 913
  • ist ... allet over oͤne [Straftäter] ... erkant mit hulpe, nafolge und anderem, als man mit rechte eynen morder und vorreder ... verfolgen schall
    1503 BrschwChr. II 530
  • wuͤrden nun unsere amt-lehenleute und andere unterthanen zu roß und fuß, einer oder mehr auf angeregten glockenschlag und erhobens geschrey, der geübten plackereyen halben, mit der nachfolge saͤumig seyn, der oder dieselben sollen ... gestraffet werden
    1571 CAug. I 158
  • wan ... der theter auß der stadt gepiete entwiche ..., das dan eins erb. rhadts diener daselbsten die nachfolge vnnd den angriff unbefharet muegen haben
    1593 HambGSamml. X 142
  • wan auch ein burgersman einen auß dem herrn- oder ritterstand umbrächte, und auff handhaffter that nicht ergriffen oder auch in der nachfolge zur hafft nicht gebracht werden könte ... so sol wider denselben ... der peinliche process verführt ... werden
    1627 BöhmLO. T 11
  • wofern auch etwan solche fluͤchtige thaͤter uͤber unsere graͤntze weichen, und benachbarte lande betretten moͤchten, damit dann uff denselben fall unsere vnterthanen an der nachfolge nicht moͤgen gehindert werden, so sollen unsere ober- und vnter-beampten ... mit anderer chur-fuͤrsten und herren beampten und dienern ... fleissige correspondentz halten
    1652 HessSamml. II 159
  • solte aber jemand [den Verdächtigen] ... in der flucht und nachfolge unterschleiff verstatten ..., der oder dieselbe sollen nicht weniger, dann die thaͤter ... selbst gestrafft ... werden
    1698 HessSamml. III 411
II die unmittelbare Verfolgung eines Straftäters durch den Geschädigten als Fall des Retorsionsrechts
  • [Anklage wegen Totschlags trotz Notwehr,] so der cleger ... meldet, das der entleybt nach gethaner ersten benoͤtigung gewichen, dem der todtschleger auss freyem willen ... nachgefolgt vnd jne erst in der nachvolg erschlagen het
    1507 BambHGO. Art. 167
III Zeitraum der unmittelbaren Verfolgung
  • wo ... ein immen von jemand ... ausserhalb der nachfolg in unsern waͤldern ... gefunden wird, der mag ihn wohl zu seinen nutzen fassen
    1614 Württemberg/CJVenatorio-Forest. III 164
IV das Recht der Herrschaft zur 1Nachfolge (I) 
  • wir [Pfalzgraf] behalten uns auch lantschatzung, reise, nachfolg und ander unser oberkeit
    1489 Weinheim 398
  • da ... ein vbertreter ... aussreissen würdt, hat I[senburg] die nachvolge, so weit als man ein radt auss dem hindersten wagen 350 mal vmbschlegt
    1566 Hessen/GrW. I 836
  • man weist zu recht eyn halssgericht vnd eyn nachfolge pey leib vnd bey guth
    oJ. Franken/GrW. III 541
V
das Recht, Leibeigene auf fremdes Territorium zu verfolgen
  • churf. Pf. hat zu seinen leibeigenen leutten ins herzogthumb Zweybrück, hingegen Zweybrück zu seinen leibeigenen in die Pfaltz und allhier die nachfolg 
    1599 Wasserschleben,RQ. 282
  • soll niemand zum wüllenweberhandwerk ... ahngenommen werden, er ... habe auch, wofern er ein auszländischer ist, bei seiner herrschaft der nachfolge halben gewöhnlichen lohsbrief erlanget
    1666 AnnNassau 32 (1901) 70
  • hat Churpfaltz ... die wildfäng und nachfolg allezeit da gehabt
    17. Jh. (Hs.) SchriesheimW. 144
VI im Jagdrecht das Recht auf die Verfolgung des angeschossenen Wilds in ein fremdes Revier
  • 1629 SchwäbWB. IV 1882
  • nachfolge wann einer in dem seinigen ein wild geschossen, dass es schweisst, darf er solches auch in einem fremden forst verfolgen
    1733 Beck,Forstg. Register
  • nicht selten muß auch dem jagdherrn von der nachfolge in sein revier anzeige gemacht werden
    1801 RepRecht VIII 315 Anm. h
  • nacheil, nachfolge, folge, jagdfolge ist das, entweder durch vergleich oder verjaͤhrung, erlangte recht, ein, auf eigenem reviere angeschoßenes wild in ein fremdes zu verfolgen
    1810 JagdWB. II 51
VII was dem Urteil nachfolgt, Vollstreckung, Pfändung, Appellation usw
  • [Übschr.:] gesetze von mancherley gerichtlicher verpot der geste mit vnderschied. auch jrer nachuolg vnd verkundung vber lannd auf die selben
    NürnbRef.(1479/84) IV
  • [Übschr.:] von rechtlicher nachuolg der appellacion der vntern gerichte jn zehen wochen den nehsten nach eroffenter vrteil
    NürnbRef.(1479/84) X 5
  • aber in entlichen vrteiln sol es mit fuͤrnemen der appellacion vnd rechtlicher nachuolg oder execucion gehalten werden
    NürnbRef.(1479/84) X 8
  • in volziehung vnd nachuolg des rechten sol dise ordnung gehalten werden. das mit dem ersten sol varende oder bewegliche habe angetasst werden
    NürnbRef.(1479/84) XI 3
  • das von den gewerckenn ... nicht genugsamlich dem vorgethanen urtil nachvolge unnd beweisung gescheen sei
    1484 FreibergUB. II 257
  • ordnung, welche hab und güter in rechtlicher nachvolg erstlich verpfend und angriffen werden sollen
    1521 WindsheimRef. 68
  • [macht der säumige Beklagte zB. ehafte Not geltend,] so soll ... ime daruff die erlangt urtel mit allem irem anhang und nachvolg unschedlich sein
    1532 WürtLändlRQ. II 774
VIII Befolgung einer (gerichtlichen) Weisung
  • derohalben ... aber ernenter pflegsverwalter beiden tailen kain guet nachvolg haben mögen
    1550 Kärnten/ÖW. VI 468
  • es hatt auch solliche nachvolg der khlag wider die erben ... vor der khriegsbevesstigung ... statt
    1599 NÖLREntw. I 12 § 13
IX in Nachfolge ziehen, zu Nachfolge dienen als Präzedenzfall dienen
  • das dusse bede ... in neyne navolghe unde wanheit gezogin werde
    1391 HalberstBonifUB. 151
  • [Begnadigung:] doch mit denen heyteren gedingen, das dise gnad hinfüro [nit] in nachvolg gezogen [werde]
    1564 BernStR. VI 1 S. 380
  • [daß ein Frieden] auch sonsten in kein consequenz oder nachvolg gezogen werden solle
    1656 Büeler 87
  • diß ... privilegium, welches zu abthuung vieller ... rechts-händlen ... künfftig zur norma, und nachfolg dienen solle
    1711 Kaltenbaeck I 107
X Nachzahlung der Besoldung nach Ausscheiden
  • [M.] hat endlich gepetten umb die beim usschutz gewonliche nachfolg seiner besoldung und ein abschid
    1607 WürtLTA.2 II 781
XI Eintritt in die Rechtsstellung eines Vorgängers, insb. eines Erblassers
  • nachfolge ist, wenn einer die guͤther und gerechtsamen des erblassers ... zu nutzen uͤberkommet
    1751 Buder 795
  • haben doch die lehnsherrn mit der zeit auch die kinder derselben [vasallen], wenn sie anders lehnsfähig waren, zur nachfolge gelassen
    1757 RechtVerfMariaTher. 650
  • nachfolge. die folge in die rechte und das vermoͤgen des vorfahren oder erblassers
    1762 Wiesand 767
  • die hier einem miterben vor dem andern versicherte nachfolge in den eigenthuͤmlichen hufen
    1777 SystSammlSchleswH. II 2 S. 656
  • kranken predigern ... werden substituten gesetzet, welchen die kuͤnftige nachfolge im amte versichert ist
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 215
  • dessen [römischen königs] recht zur nachfolge 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 90
  • nachfolge. die succession in die rechte, verbindlichkeiten und das vermoͤgen eines verstorbenen
    1803 RepRecht XI 46
  • ob ... nur die soͤhne, oder auch die toͤchter zur nachfolge [in ein Lehen] berechtigt sind, und auf wie viel generationen; auch ob seiten-verwandte und welche zur nachfolge befugt sind
    1810 SammlBadStBl. I 203
  • daher wird durch die nachfolge des schuldners in die verlassenschaft seines glaͤubigers, in den rechten der erbschaftsglaͤubiger, der miterben oder legatare ... nichts geaͤndert
    1811 ÖstABGB. § 1445
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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