Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Nachfolge
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1Nachfolge
, f.
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I
wie Nacheile (I)
- auch wer es, das solicher schad geschee und nit furbrocht offentlich wurde und man doch ein anwisen oder nochvolige mocht verston, so mogen wir das suchen on intzog meniklichs und dem nochkomen, als billich ist1447 Philippsburg 953Faksimile (ca. 211 KB)
- die von R. haben ... nachfulge getan1460 Wetterau/GrW. III 433Faksimile (ca. 292 KB)
- uppe der iacht unde nafolge ... den andern unde dat sine to beschuttende1478 GöttingenUB. II 312Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Personen, die] in deß h. reichs und gemainer statt raissen und anligen steurbar, und mit der nachfolg ... zu thun schuldig ... seyn1502 HallStR. 913Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ist ... allet over oͤne [Straftäter] ... erkant mit hulpe, nafolge und anderem, als man mit rechte eynen morder und vorreder ... verfolgen schall1503 BrschwChr. II 530Faksimile - in Google Books
- wuͤrden nun unsere amt-lehenleute und andere unterthanen zu roß und fuß, einer oder mehr auf angeregten glockenschlag und erhobens geschrey, der geübten plackereyen halben, mit der nachfolge saͤumig seyn, der oder dieselben sollen ... gestraffet werden1571 CAug. I 158Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wan ... der theter auß der stadt gepiete entwiche ..., das dan eins erb. rhadts diener daselbsten die nachfolge vnnd den angriff unbefharet muegen haben1593 HambGSamml. X 142Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wan auch ein burgersman einen auß dem herrn- oder ritterstand umbrächte, und auff handhaffter that nicht ergriffen oder auch in der nachfolge zur hafft nicht gebracht werden könte ... so sol wider denselben ... der peinliche process verführt ... werden1627 BöhmLO. T 11Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- wofern auch etwan solche fluͤchtige thaͤter uͤber unsere graͤntze weichen, und benachbarte lande betretten moͤchten, damit dann uff denselben fall unsere vnterthanen an der nachfolge nicht moͤgen gehindert werden, so sollen unsere ober- und vnter-beampten ... mit anderer chur-fuͤrsten und herren beampten und dienern ... fleissige correspondentz halten1652 HessSamml. II 159Faksimile (ca. 369 KB)
- solte aber jemand [den Verdächtigen] ... in der flucht und nachfolge unterschleiff verstatten ..., der oder dieselbe sollen nicht weniger, dann die thaͤter ... selbst gestrafft ... werden1698 HessSamml. III 411Faksimile (ca. 425 KB)
II
die unmittelbare Verfolgung eines Straftäters durch den Geschädigten als Fall des Retorsionsrechts
- [Anklage wegen Totschlags trotz Notwehr,] so der cleger ... meldet, das der entleybt nach gethaner ersten benoͤtigung gewichen, dem der todtschleger auss freyem willen ... nachgefolgt vnd jne erst in der nachvolg erschlagen het1507 BambHGO. Art. 167Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507 - in DRQEdit
III
Zeitraum der unmittelbaren Verfolgung
- wo ... ein immen von jemand ... ausserhalb der nachfolg in unsern waͤldern ... gefunden wird, der mag ihn wohl zu seinen nutzen fassen1614 Württemberg/CJVenatorio-Forest. III 164Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
IV
das Recht der Herrschaft zur 1Nachfolge (I)
- wir [Pfalzgraf] behalten uns auch lantschatzung, reise, nachfolg und ander unser oberkeit1489 Weinheim 398Faksimile (ca. 234 KB)
- da ... ein vbertreter ... aussreissen würdt, hat I[senburg] die nachvolge, so weit als man ein radt auss dem hindersten wagen 350 mal vmbschlegt1566 Hessen/GrW. I 836Faksimile (ca. 227 KB)
- man weist zu recht eyn halssgericht vnd eyn nachfolge pey leib vnd bey guthoJ. Franken/GrW. III 541Faksimile (ca. 305 KB)
V
das Recht, Leibeigene auf fremdes Territorium zu verfolgen
- churf. Pf. hat zu seinen leibeigenen leutten ins herzogthumb Zweybrück, hingegen Zweybrück zu seinen leibeigenen in die Pfaltz und allhier die nachfolg1599 Wasserschleben,RQ. 282Faksimile (ca. 85 KB)
- soll niemand zum wüllenweberhandwerk ... ahngenommen werden, er ... habe auch, wofern er ein auszländischer ist, bei seiner herrschaft der nachfolge halben gewöhnlichen lohsbrief erlanget1666 AnnNassau 32 (1901) 70
- hat Churpfaltz ... die wildfäng und nachfolg allezeit da gehabt17. Jh. (Hs.) SchriesheimW. 144
VI
im Jagdrecht das Recht auf die Verfolgung des angeschossenen Wilds in ein fremdes Revier
vgl.
Jagdfolge (I)
- 1629 SchwäbWB. IV 1882
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- nachfolge wann einer in dem seinigen ein wild geschossen, dass es schweisst, darf er solches auch in einem fremden forst verfolgen1733 Beck,Forstg. Register
- nicht selten muß auch dem jagdherrn von der nachfolge in sein revier anzeige gemacht werden1801 RepRecht VIII 315 Anm. hFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nacheil, nachfolge, folge, jagdfolge ist das, entweder durch vergleich oder verjaͤhrung, erlangte recht, ein, auf eigenem reviere angeschoßenes wild in ein fremdes zu verfolgen1810 JagdWB. II 51
VII
was dem Urteil nachfolgt, Vollstreckung, Pfändung, Appellation usw
- [Übschr.:] gesetze von mancherley gerichtlicher verpot der geste mit vnderschied. auch jrer nachuolg vnd verkundung vber lannd auf die selbenNürnbRef.(1479/84) IVVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [Übschr.:] von rechtlicher nachuolg der appellacion der vntern gerichte jn zehen wochen den nehsten nach eroffenter vrteilNürnbRef.(1479/84) X 5Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- aber in entlichen vrteiln sol es mit fuͤrnemen der appellacion vnd rechtlicher nachuolg oder execucion gehalten werdenNürnbRef.(1479/84) X 8Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- in volziehung vnd nachuolg des rechten sol dise ordnung gehalten werden. das mit dem ersten sol varende oder bewegliche habe angetasst werdenNürnbRef.(1479/84) XI 3Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- das von den gewerckenn ... nicht genugsamlich dem vorgethanen urtil nachvolge unnd beweisung gescheen sei1484 FreibergUB. II 257Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- ordnung, welche hab und güter in rechtlicher nachvolg erstlich verpfend und angriffen werden sollen1521 WindsheimRef. 68
- [macht der säumige Beklagte zB. ehafte Not geltend,] so soll ... ime daruff die erlangt urtel mit allem irem anhang und nachvolg unschedlich sein1532 WürtLändlRQ. II 774Faksimile (ca. 60 KB)
VIII
Befolgung einer (gerichtlichen) Weisung
IX
in Nachfolge ziehen, zu Nachfolge dienen als Präzedenzfall dienen
- das dusse bede ... in neyne navolghe unde wanheit gezogin werde1391 HalberstBonifUB. 151
- [Begnadigung:] doch mit denen heyteren gedingen, das dise gnad hinfüro [nit] in nachvolg gezogen [werde]1564 BernStR. VI 1 S. 380Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [daß ein Frieden] auch sonsten in kein consequenz oder nachvolg gezogen werden solle1656 Büeler 87Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diß ... privilegium, welches zu abthuung vieller ... rechts-händlen ... künfftig zur norma, und nachfolg dienen solle1711 Kaltenbaeck I 107
X
Nachzahlung der Besoldung nach Ausscheiden
- [M.] hat endlich gepetten umb die beim usschutz gewonliche nachfolg seiner besoldung und ein abschid1607 WürtLTA.2 II 781
XI
Eintritt in die Rechtsstellung eines Vorgängers, insb. eines Erblassers
vgl.
Erbfolge,
Nachgang (I)
- nachfolge ist, wenn einer die guͤther und gerechtsamen des erblassers ... zu nutzen uͤberkommet1751 Buder 795Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- haben doch die lehnsherrn mit der zeit auch die kinder derselben [vasallen], wenn sie anders lehnsfähig waren, zur nachfolge gelassen1757 RechtVerfMariaTher. 650
- nachfolge. die folge in die rechte und das vermoͤgen des vorfahren oder erblassers1762 Wiesand 767Faksimile - in Google Books
- die hier einem miterben vor dem andern versicherte nachfolge in den eigenthuͤmlichen hufen1777 SystSammlSchleswH. II 2 S. 656
- kranken predigern ... werden substituten gesetzet, welchen die kuͤnftige nachfolge im amte versichert ist1788 Gadebusch,Staatskunde II 215Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dessen [römischen königs] recht zur nachfolgeum 1795 StaatsRHeilRömR. 90
- nachfolge. die succession in die rechte, verbindlichkeiten und das vermoͤgen eines verstorbenen1803 RepRecht XI 46
- ob ... nur die soͤhne, oder auch die toͤchter zur nachfolge [in ein Lehen] berechtigt sind, und auf wie viel generationen; auch ob seiten-verwandte und welche zur nachfolge befugt sind1810 SammlBadStBl. I 203
- daher wird durch die nachfolge des schuldners in die verlassenschaft seines glaͤubigers, in den rechten der erbschaftsglaͤubiger, der miterben oder legatare ... nichts geaͤndert1811 ÖstABGB. § 1445Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte