1Nachfolge, f.

I wie Nacheile (I)
  • auch wer es, das solicher schad geschee und nit furbrocht offentlich wurde und man doch ein anwisen oder nochvolige mocht verston, so mogen wir das suchen on intzog meniklichs und dem nochkomen, als billich ist
    1447 Philippsburg 953 Faksimile
  • die von R. haben ... nachfulge getan
    1460 Wetterau/GrW. III 433 Faksimile
  • uppe der iacht unde nafolge ... den andern unde dat sine to beschuttende
    1478 GöttingenUB. II 312 Faksimile
  • [Personen, die] in deß h. reichs und gemainer statt raissen und anligen steurbar, und mit der nachfolg ... zu thun schuldig ... seyn
    1502 HallStR. 913 Faksimile
  • ist ... allet over oͤne [Straftäter] ... erkant mit hulpe, nafolge und anderem, als man mit rechte eynen morder und vorreder ... verfolgen schall
    1503 BrschwChr. II 530 Faksimile
  • wuͤrden nun unsere amt-lehenleute und andere unterthanen zu roß und fuß, einer oder mehr auf angeregten glockenschlag und erhobens geschrey, der geübten plackereyen halben, mit der nachfolge saͤumig seyn, der oder dieselben sollen ... gestraffet werden
    1571 CAug. I 158 Faksimile
  • wan ... der theter auß der stadt gepiete entwiche ..., das dan eins erb. rhadts diener daselbsten die nachfolge vnnd den angriff unbefharet muegen haben
    1593 HambGSamml. X 142 Faksimile
  • wan auch ein burgersman einen auß dem herrn- oder ritterstand umbrächte, und auff handhaffter that nicht ergriffen oder auch in der nachfolge zur hafft nicht gebracht werden könte ... so sol wider denselben ... der peinliche process verführt ... werden
    1627 BöhmLO. T 11 Faksimile
  • wofern auch etwan solche fluͤchtige thaͤter uͤber unsere graͤntze weichen, und benachbarte lande betretten moͤchten, damit dann uff denselben fall unsere vnterthanen an der nachfolge nicht moͤgen gehindert werden, so sollen unsere ober- und vnter-beampten ... mit anderer chur-fuͤrsten und herren beampten und dienern ... fleissige correspondentz halten
    1652 HessSamml. II 159 Faksimile
  • solte aber jemand [den Verdächtigen] ... in der flucht und nachfolge unterschleiff verstatten ..., der oder dieselbe sollen nicht weniger, dann die thaͤter ... selbst gestrafft ... werden
    1698 HessSamml. III 411 Faksimile
II die unmittelbare Verfolgung eines Straftäters durch den Geschädigten als Fall des Retorsionsrechts
  • [Anklage wegen Totschlags trotz Notwehr,] so der cleger ... meldet, das der entleybt nach gethaner ersten benoͤtigung gewichen, dem der todtschleger auss freyem willen ... nachgefolgt vnd jne erst in der nachvolg erschlagen het
    1507 BambHGO. Art. 167 Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507
III Zeitraum der unmittelbaren Verfolgung
  • wo ... ein immen von jemand ... ausserhalb der nachfolg in unsern waͤldern ... gefunden wird, der mag ihn wohl zu seinen nutzen fassen
    1614 Württemberg/CJVenatorio-Forest. III 164 Faksimile
IV das Recht der Herrschaft zur ¹Nachfolge (I)
  • wir [Pfalzgraf] behalten uns auch lantschatzung, reise, nachfolg und ander unser oberkeit
    1489 Weinheim 398 Faksimile
  • da ... ein vbertreter ... aussreissen würdt, hat I[senburg] die nachvolge, so weit als man ein radt auss dem hindersten wagen 350 mal vmbschlegt
    1566 Hessen/GrW. I 836 Faksimile
  • man weist zu recht eyn halssgericht vnd eyn nachfolge pey leib vnd bey guth
    oJ. Franken/GrW. III 541 Faksimile
V das Recht, Leibeigene auf fremdes Territorium zu verfolgen
  • churf. Pf. hat zu seinen leibeigenen leutten ins herzogthumb Zweybrück, hingegen Zweybrück zu seinen leibeigenen in die Pfaltz und allhier die nachfolg
    1599 Wasserschleben,RQ. 282 Faksimile
  • soll niemand zum wüllenweberhandwerk ... ahngenommen werden, er ... habe auch, wofern er ein auszländischer ist, bei seiner herrschaft der nachfolge halben gewöhnlichen lohsbrief erlanget
    1666 AnnNassau 32 (1901) 70
  • hat Churpfaltz ... die wildfäng und nachfolg allezeit da gehabt
    17. Jh. (Hs.) SchriesheimW. 144
VI im Jagdrecht das Recht auf die Verfolgung des angeschossenen Wilds in ein fremdes Revier
  • 1629 SchwäbWB. IV 1882 Faksimile
  • nachfolge wann einer in dem seinigen ein wild geschossen, dass es schweisst, darf er solches auch in einem fremden forst verfolgen
    1733 Beck,Forstg. Register
  • nicht selten muß auch dem jagdherrn von der nachfolge in sein revier anzeige gemacht werden
    1801 RepRecht VIII 315 Anm. h Faksimile
  • nacheil, nachfolge, folge, jagdfolge ist das, entweder durch vergleich oder verjaͤhrung, erlangte recht, ein, auf eigenem reviere angeschoßenes wild in ein fremdes zu verfolgen
    1810 JagdWB. II 51
VII was dem Urteil nachfolgt, Vollstreckung, Pfändung, Appellation usw
VIII Befolgung einer (gerichtlichen) Weisung
  • derohalben ... aber ernenter pflegsverwalter beiden tailen kain guet nachvolg haben mögen
    1550 Kärnten/ÖW. VI 468 Faksimile
  • es hatt auch solliche nachvolg der khlag wider die erben ... vor der khriegsbevesstigung ... statt
    1599 NÖLREntw. I 12 § 13
IX in Nachfolge ziehen, zu Nachfolge dienen als Präzedenzfall dienen
  • das dusse bede ... in neyne navolghe unde wanheit gezogin werde
    1391 HalberstBonifUB. 151
  • [Begnadigung:] doch mit denen heyteren gedingen, das dise gnad hinfüro [nit] in nachvolg gezogen [werde]
    1564 BernStR. VI 1 S. 380 Faksimile
  • [daß ein Frieden] auch sonsten in kein consequenz oder nachvolg gezogen werden solle
    1656 Büeler 87 Faksimile
  • diß ... privilegium, welches zu abthuung vieller ... rechts-händlen ... künfftig zur norma, und nachfolg dienen solle
    1711 Kaltenbaeck I 107
X Nachzahlung der Besoldung nach Ausscheiden
  • [M.] hat endlich gepetten umb die beim usschutz gewonliche nachfolg seiner besoldung und ein abschid
    1607 WürtLTA.² II 781
XI Eintritt in die Rechtsstellung eines Vorgängers, insb. eines Erblassers
  • nachfolge ist, wenn einer die guͤther und gerechtsamen des erblassers ... zu nutzen uͤberkommet
    1751 Buder 795 Faksimile
  • haben doch die lehnsherrn mit der zeit auch die kinder derselben [vasallen], wenn sie anders lehnsfähig waren, zur nachfolge gelassen
    1757 RechtVerfMariaTher. 650
  • nachfolge. die folge in die rechte und das vermoͤgen des vorfahren oder erblassers
    1762 Wiesand 767 Faksimile
  • die hier einem miterben vor dem andern versicherte nachfolge in den eigenthuͤmlichen hufen
    1777 SystSammlSchleswH. II 2 S. 656
  • kranken predigern ... werden substituten gesetzet, welchen die kuͤnftige nachfolge im amte versichert ist
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 215 Faksimile
  • dessen [römischen königs] recht zur nachfolge
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 90
  • nachfolge. die succession in die rechte, verbindlichkeiten und das vermoͤgen eines verstorbenen
    1803 RepRecht XI 46
  • ob ... nur die soͤhne, oder auch die toͤchter zur nachfolge [in ein Lehen] berechtigt sind, und auf wie viel generationen; auch ob seiten-verwandte und welche zur nachfolge befugt sind
    1810 SammlBadStBl. I 203
  • daher wird durch die nachfolge des schuldners in die verlassenschaft seines glaͤubigers, in den rechten der erbschaftsglaͤubiger, der miterben oder legatare ... nichts geaͤndert
    1811 ÖstABGB. § 1445 Faksimile (Abschnittsbeginn)