nachfolgen, v.
nachfolgen, v.
jm. oder einer Sache mit dem Aufgebot und/oder als Geschädigter folgen, um einen Rechtsanspruch (Strafverfolgung, Eigentum usw.) zu wahren
einem (auf frischer Tat ertappten) Straftäter bzw. der von ihm geraubten Sache nacheilen (I)
dem abziehenden Untertan in den neuen Rechtsbereich (Stadt) folgen; die verneinende Antwort auf die Frage nach einem nachfolgenden Herrn oder Vogt ist oft Voraussetzung für den Erwerb des Bürgerrechts
ein der Person anhängender (Rechts-)Streit (nachfolgender Krieg, Hader usw.) kann die Aufnahme als Stadtbürger erschweren
jm. in einen geschützten Raum folgen; dies ist auch bei der Rechtsverfolgung nur unter besonderen Umständen zulässig
einem Tier oder einer Sache folgen, um sein Recht zu wahren oder seine Aufsichtspflicht wahrzunehmen
etwas rechtlich verfolgen, insb. den Beklagten vor seinem zuständigen Gericht verklagen, einem Anspruch gemäß der Rechtsordnung nachgehen
im Erbgang übergehen auf jn., als Erbe erwerben, vererben
rechtlich jm. oder etwas zugeordnet sein oder werden
zeitlich und rechtlich aufeinanderfolgen; nachfolgende Ehe als Übs. von matrimonium subsequens
jn. drängen
einer Verpflichtung Folge leisten
jm. folgen, um eine Rechtspflicht zu erfüllen
mit etwas nachfolgen ergänzen, nachschießen