Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachforschen

nachforschen

, v.

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einer Person, einer Sache oder einem Vorgang nachgehen, um rechtserhebliche Erkenntnisse zu gewinnen
  • gartvaget edder richter kricht lüde umme geld, let den [am Strand gefundenen] doden ... besehen, efte men wunden edder ander teiken, dat he dörch weme were gemordet, bi eme finde, forschet mit allem flite na, wor he magh hengekamen gewesen
    vor 1531 RügenLR. Kap. 136 § 3
  • ein vleissiges nachforschen ... nach allen offentlichen schanden und lastern
    1560 Harz/Sehling,EvKO. I 2 S. 195
  • nach dem oftmallenß ... fitschlfätschlhändel, als maulporn, märlreden und dergleichen, hin und wider getragen werden, dardurch die obrigkait unnotwendiger weiß uberloffen und behelligt, und wan dem grunt nachgeforschen wierdet, sich durchauß das widerspüll befindet
    16. Jh. Steiermark/ÖW. VI 26
  • die inquisition ..., welche die obrigkeit boͤser straͤfflichen thaten halb, fuͤrnimbt, jst eintweders general vnd gemain, nemmlich, da man ins gemain auff ein fuͤrgangne boͤse that, ohne anzaig- vnd argwohn, auf eine gewisse person, nachforscht 
    BairLR. 1616 S. 799
  • denn faͤhleren und fraͤfflen, so in jhrer verwaltung begangen werden, ernst flyssig nachzuforschen, damit dieselben klagt ... werden
    1616 WaadtStat. 8
  • daß allein ein wahrsager, oder andere, so mit aberglaubischen offenbahrungen umbgehen, auff einen aussagen, gibt gar kein redliche vermuthung, auch so gar nicht zum nachforschen 
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 23 § 5
  • wann aber solchem [entlaufenen] vieh innert sechs wochen von seinem meister nicht nachgeforschet wird, gehoͤrt solches als maul-gut ... dem amptsmann zu
    1709 Mutach 40
  • sind die fiskaͤle waͤchter der gesetze; welchen obliegt, auf eine durchgaͤngige genaue beobachtung derselben acht zu haben; sobald ihnen vermuthungen von contraventionen dagegen bekannt werden, solchen mit fleiß, vorsicht und unablaͤßigem eifer naͤher nachzuforschen 
    1781 CJFrid. III 6 § 6
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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