Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachführen

nachführen

, v.


I nachweisen
  • sollen sie, wie der pfachtzettul nachfuhret, die erste 6 jahr nachlassung haben, weil die acker ohnbäwig [sind]
    1650 SPantaleonUrb. 524
II nachträglich leisten
  • seynd ihr [Witwe] solche [revenuen der morgen-gabe] nach dessen [Ehemannes] tode ... nachzufuͤhren 
    1738 BremRitterR. 25 Anm. a
  • daß das endlich ausgefallene judicatum einige wenige goldgulden pro interesse fisci, die koͤsten hingegen oftmals zehnfach mehr nachgefuͤhret [haben]
    1739 Bewer,Rechtsfälle V 21
unter Ausschluss der Schreibform(en):