Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachführen
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, v.
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I
nachweisen
- sollen sie, wie der pfachtzettul nachfuhret, die erste 6 jahr nachlassung haben, weil die acker ohnbäwig [sind]1650 SPantaleonUrb. 524Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
II
nachträglich leisten
- seynd ihr [Witwe] solche [revenuen der morgen-gabe] nach dessen [Ehemannes] tode ... nachzufuͤhren1738 BremRitterR. 25 Anm. aFaksimile - in Google Books
- daß das endlich ausgefallene judicatum einige wenige goldgulden pro interesse fisci, die koͤsten hingegen oftmals zehnfach mehr nachgefuͤhret [haben]1739 Bewer,Rechtsfälle V 21Faksimile - in Google Books
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