Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachgabe

Nachgabe

, f.

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I eine spätere Gabe, späteres Geschenk
vgl. Nachgift
  • dese nagave, de heer W. ... nu gegeven heft heer J.L.
    1482 Gratama 346
II Aufgeld bei einem Rechtsgeschäft, um einen Wertausgleich zu schaffen
  • sollen beede stück, so also gegen ein ander vertauscht werden, zu geld an-, u. da einer dem andern aufgibt, die nachgab darzu geschlagen u. ... gebuͤhr ... bezahlt werden
    1690 SchwäbWB. VI Nachtr. 2635
  • diese nachgabe [zum sprunggeld] aber wird versaget, wenn nachhero das mutterpferd entweder verwirft, oder ein todtes fohlen bringet
    1781 HistBeitrPreuß. I 123 Anm.
unter Ausschluss der Schreibform(en):