Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachgänger
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(Nachgänge)
Nachgänger
, m.
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I
in Zürich "halbjährlich zur Untersuchung von Verbrechen bestellte Richter (meist die jüngsten Ratsmitglieder), Verhörrichter" SchweizId. II 360
- wenn ein todschlag geschicht, söllend allhie in der statt die ie zun zyten zwen geordneten n[achgänger] alle die personen, so darby gewesen, bim eid in kundschaftswyse verhören1578 SchweizId. II 360Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- [auch für das Spielverbot werden] sonderbare nachgenger [ernannt]1609 Wehrli,RefKammer 49
II
wer (beim Frondienst) einem Fuhrwerk nachgehen muß
- ist [das Dorf] R. dem nachgänger [eines raißwagens] schuldig zue geben [Lohn]1517 SchriesheimW. 150
- uf diesem dingtag ... sollen erscheinen alle inwoner ... ußgenommen boten und nachgenger [aL.: ausgenohmen nothbotten]1558 (Hs.) RhW. I 1 S. 64Faksimile (ca. 122 KB)
- losen die drei dörfer [die den raiswagen stellen] aus den fuhrmann und den nechgenger1563 PfälzW. I 86
- aber um den fuhrmann und seinen nachgänger losen sie, welcher flecken solchen [zum wohlgerüsten wagen als Frondienst] zu geben schuldig1563 PfälzW. II 515
- ein wagenknecht oder nachgenger1588 NArchHeidelb. 1 (1890) 201
III
unter dem Zollschreiber stehender Beamter einer Rheinzollstätte
- ordenung wes sich unser zolschreiber, beseher und nachgenger zu sanct Gewer [Goar] in ufhebung des zols halten sollen1531 Gundlach,HessZBeh. I 75
- [Beratung einer] schifferzunft mit zuziehung des beseher, nachgaͤnger und uiberschlaͤger [wegen der Marktschiffe]1748 Mainz/AktWienKongr. I 3 S. 47