Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachgeboren
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nachgeboren
, adj., (nachboren), adj.
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nach einer anderen Person oder einem bestimmten Ereignis geboren
vgl.
erstgeboren
- liftucht ne kan den vrowen neman breken, neweder naboren erve, noch neman oppe den dat gut irstirft1224/35 Ssp.(Eckh.2)LR. I 21 § 2
- posthumus nachgeborn kint1328/29 Voc.opt.(Bremer) II 76
- so man vnd weib fuͤr jrer ehelicher verpflichtung leibliche kinder miteinander zeugeten, vnd sich erst darnach aneinander zur ehe nehmen, gehen sie ohn erbgemaͤch ab, die ehe geborne kinder erben zu gleich mit den andern nochgebornen1583 SiebbLR. II 2 § 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- so ... der vatter solcher khinder, posthumi genannt, in seinem testament ... kheine meldung thät, wurde daßelbe durch der khinder nachgeburt rumpiert, und der eingesezt erb von der ... erbschaft außgeschlossen; aber doch ... muͤsten durch den nachgebohrnen noterben die andern zaintzige geschäft gericht werden1599 NÖLREntw. III 9 § 2
- nachgebohrnen oder nicht regierenden herren aus koͤniglichen, chur- oder fuͤrstlichen familien gebuͤhrt eigentlich der titel prinz1767 Pütter,JurPraxis II 74
- so sollen, nach seinem [des Vaters] ableben, oder wenn die theilung von dem muͤndigen erben verlanget wird, jederzeit der aͤlteste sohn, er sey auf der hufe erzeuget und geboren oder nicht, und, falls er sich dieses vorrechts nicht bedienen kann oder will, der nachgeborne, und so ferner die anderen soͤhne, der aͤltere vor dem juͤngeren, und, in ermangelung der soͤhne, eben so die aͤlteste tochter vor der juͤngeren, zu dem vaͤterlichen hofe oder gute die naechsten, und die miterben auszuloͤsen befugt seyn1777 SystSammlSchleswH. II 2 S. 651
- toͤchter und nachgebohrne herren [aus Fürstenhäusern] koͤnnen zwar ebenfalls, wenn sie es den umstaͤnden gemaͤß finden, teutsche erbvertraͤge errichten; aber in testamenten und codicillen duͤrfen sie von den vorschriften des roͤmischen rechts nicht abweichen1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 201Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dadurch, daß einem kinderlosen geschenkgeber nach geschlossenem schenkungsvertrage kinder geboren werden, erwaͤchst weder ihm noch den nachgebornen kindern das recht, die schenkung zu widerrufen1811 ÖstABGB. § 954Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- sind in einer familie, nebst dem fideicommisse fuͤr die erstgebohrne linie, noch eines oder mehrere fuͤr die nachgebohrnen linien errichtet, so gelangt der besitzer des ersten fideicommisses und dessen nachkommenschaft erst dann zum besitze eines andern fideicommisses, wenn in den uͤbrigen linien keine zu dem fideicommisse berufenen nachkommen vorhanden sind1818 VerfBaiern I Beil. VII 30