Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachgebung

Nachgebung

, f.

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I Erlaubnis, Einwilligung, auch nach anfänglichem Widerstand
  • hebben wi ... em gestadet mit nachgevinge des vorigen kerkhern ... eine schune to setten
    1540 PommVis. II 23
  • es soll so wol der worthabende herr buͤrgermeister als gerichtsvogt die parthen vor nachgebung der citation zuerst zum guͤttlichen vergleich vermahnen
    1672 RevalStR. II 45
  • in collegialer freund- und guͤtlicher nachgebung zu gedeylichen schluß kommen
    1695 Moser,StaatsR. 28 S. 278
  • mit nachgebung fernerer klage
    1767 Cramer,Neb. 67 S. 12
  • obgleich solches durch beyhülffe eines hoch edlen magistrats und diesmahliger nachgebung der fabricanten beygeleget worden
    1783 Krüger,PreußManufakt. 563
II Erlassung
  • das die zu viel hinläßige nachgebung verwirckter straff den bösen ... noch mehr zu mißhandeln, mut ... schaff
    1582 Fischart,GeschKl.(Sch.) 510
unter Ausschluss der Schreibform(en):