Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachgebung
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, f.
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I
Erlaubnis, Einwilligung, auch nach anfänglichem Widerstand
- hebben wi ... em gestadet mit nachgevinge des vorigen kerkhern ... eine schune to setten1540 PommVis. II 23
- es soll so wol der worthabende herr buͤrgermeister als gerichtsvogt die parthen vor nachgebung der citation zuerst zum guͤttlichen vergleich vermahnen1672 RevalStR. II 45Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in collegialer freund- und guͤtlicher nachgebung zu gedeylichen schluß kommen1695 Moser,StaatsR. 28 S. 278Faksimile - in Google Books
- mit nachgebung fernerer klage1767 Cramer,Neb. 67 S. 12
- obgleich solches durch beyhülffe eines hoch edlen magistrats und diesmahliger nachgebung der fabricanten beygeleget worden1783 Krüger,PreußManufakt. 563
II
Erlassung
- das die zu viel hinläßige nachgebung verwirckter straff den bösen ... noch mehr zu mißhandeln, mut ... schaff1582 Fischart,GeschKl.(Sch.) 510
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2Nachgeburt
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(Nachgelaß)
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