Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nachgehen
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Nachgänger
Nachgant
(Nachgauding)
nachgeben
nachgeboren
Nachgebung
(Nachgiburida)
1Nachgeburt
2Nachgeburt
Nachgeding
nachgehen
, v.I wie nachfolgen (II), etwas weiter verfolgen; etwas als Folge eines Verfahrens einziehen
II befolgen, gehorchen, nachkommen (I)
III jm. folgen, nach jm. kommen
- 1 räumlich; auch: benachbart sein
- 2 jm. nachstellen (I)
- 3 wie nachfolgen (I 2)
- 4 sich in die rechtliche Obhut von j. begeben, jm. Gefolgschaft leisten
IV zeitlich und rechtlich auf j. oder etwas folgen; im Rang nachfolgen; bei Personen auch: überleben
V etwas betreiben