Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nachgemeinde
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1Nachgeburt
2Nachgeburt
Nachgeding
nachgehen
nachgehören
(Nachgelaß)
Nachgeläuf
Nachgeld
nachgeleben
Nachgelebung
Nachgemeinde
, f.
nachträglich stattfindende Landesgemeinde (I) zur Erledigung der verbliebenen Aufgaben
- so ist die n[achgemeinde] über acht tag ang'sehn und sind die artikel, so die verordneten g'setzt, an d' n. g'schlagen1562 SchweizId. IV 306Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- haben vnßer gnedige herren ... krafft einer nachgemeindt sich erinnert, daß ein landtrecht seyeum 1650 SchwyzLB. 111Faksimile - in Google Books
- weßswegen by jüngstgehaltner ordenlicher landsgemeind ... ein anzug beschechen, von dero die sach einer ordenlichen nachgemeind, uff heut dato zu reif vnd bedächtlicher berathschlagung mit vollkhomem gwalt v́bergeben1660 Geschfrd. der 5 Orte 37 (1882) 71
- nach vollendter nachgemeindt solle auch das dantzen an sonn- und feürtagen ... verbotten seyn1780 SchweizArchVk. 17 (1913) 248
- die nachgemeinde errichtet oder ändert gesetze ab, und macht andere nothwendige verordnungen1816 HdbSchweizStaatsR. 269Faksimile (ca. 347 KB)